Überschuldung

Findet sich eine Gesellschaft in einer wirtschaftlich angespannten Lage sind besondere gesetzliche Pflichten und Verantwortlichkeiten von der Geschäftsführung der Gesellschaft zu beachten. Insbesondere bei Liquiditätsengpässen oder bilanzieller Überschuldung hat die Geschäftsführung zu überprüfen, ob ein Insolvenzantrag zu stellen ist. Weiterhin gelten besondere Kapitalerhaltungsvorschriften, wenn das gezeichnete Kapital angegriffen ist, sowie besondere Aufstellungsfristen für Jahresabschlüsse bei Gesellschaften in angespannter wirtschaftlicher Lage.

1. Pflichten

Die sich ergebenden Pflichten haben wir im Folgenden kurz für Sie zusammengestellt:

  • Ist das gezeichnete Kapital Ihrer GmbH lediglich angegriffen aber noch positiv, beachten Sie bitte die Hinweise unter Punkt 2.
  • Bei Vorliegen einer bilanziellen Überschuldung wählen Sie bitte Punkt 3 für die GmbH oder Punkt 4 für die GmbH & Co. KG – entsprechend der Rechtsform Ihres Unternehmens.
  • Befindet sich eine Gesellschaft in einer wirtschaftlich angespannten Lage und liegt eine wirtschaftliche Krise vor, beachten Sie bitte Punkt 5.
  • Die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften stehen Ihnen zum Nachlesen unter Punkt 6 zur Verfügung.

An dieser Stelle möchten wir bereits darauf hinweisen, dass bei Nichtbeachtung der dargestellten Vorschriften eine persönliche Inanspruchnahme und schlimmstenfalls auch strafrechtliche Konsequenzen drohen. Bitte lesen Sie daher sorgfältig unsere Hinweise. Selbstverständlich stehen wir Ihnen gerne auch persönlich für weitere Fragen zur Verfügung.

2. Hinweise zu Kapitalerhaltungsvorschriften

Der Geschäftsführer ist verpflichtet, unverzüglich eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn sich aus der Jahresbilanz oder unterjährig aufgestellten Bilanz ergibt, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren ist (§ 49 Abs. 3 GmbHG). Für die Geschäftsführung ist außerdem zu beachten, dass das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen weder zur Kreditgewährung an Geschäftsführer oder bspw. Prokuristen (§ 43a GmbHG), noch für Zahlungen an Gesellschafter verwendet werden darf (siehe Punkt 2.1). Bitte beachten Sie hierzu insbesondere die gesetzlichen Vorschriften: § 43a GmbHG, § 49 GmbHG und § 84 GmbHG.

2.1 Zahlungen an Gesellschafter

Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen darf nicht für Zahlungen an Gesellschafter verwendet werden. Dies gilt nicht, wenn ein vollwertiger Rückgewähranspruch für die Zahlung besteht. Ansonsten haben die Gesellschafter die verbotenen Auszahlungen zurück zu erstatten (§§ 30, 31 GmbHG). Hier kann u.U. auch der Geschäftsführer persönlich in Anspruch genommen werden. Bei angespannter Liquiditätslage ist zu beachten, dass Zahlungen an Gesellschafter nicht veranlasst werden dürfen, wenn diese Zahlungsunfähigkeit verursachen. Darüber hinaus darf der Geschäftsführer nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder auch Überschuldung zur Sicherung der Insolvenzmasse – bis auf wenige Ausnahmen – überhaupt keine Zahlungen durch die Gesellschaft mehr vornehmen (§ 64 GmbHG). Bitte beachten Sie hierzu insbesondere die gesetzlichen Vorschriften: § 30 GmbHG, § 31 GmbHG und § 64 GmbHG.

2.2 Besonderheit bei GmbH, die Komplementärin einer KG ist

Unter besonderen Umständen kann auch die Zahlung der Kommanditgesellschaft an den Gesellschafter der Komplementär-GmbH, der gleichzeitig auch Gesellschafter der Kommanditgesellschaft ist, eine verbotene Auszahlung nach obiger Darstellung sein, wenn dadurch mittelbar das Stammkapital der GmbH angegriffen wird.
3. Bilanzielle Überschuldung einer GmbH

Ist das Eigenkapital der Gesellschaft zum Bilanzstichtag negativ, besteht eine bilanzielle Überschuldung. Daraus ergeben sich besondere, gesetzlich festgelegte Pflichten und Verantwortlichkeiten für die Geschäftsführung, die wir im Folgenden zu Ihrer Information zusammengestellt haben.

3.1 Insolvenzantragspflicht gem. § 15a InsO

Der Geschäftsführer hat ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit, einen Insolvenzantrag zu stellen. Für den aus einer etwaigen Insolvenzverschleppung entstandenen Schaden haftet der Geschäftsführer persönlich. Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechts besteht nicht bereits bei bilanzieller Überschuldung. Nach dem derzeitigen Rechtsstand liegt diese nur vor, wenn das zu Zeitwerten bewertete Vermögen zur Deckung der Schulden nicht ausreicht und die Fortführung des Unternehmens nach den Umständen nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Eine positive Fortführungsprognose für das Unternehmen schließt demnach eine Überschuldung aus. Diese Prognose ist durch einen Erfolgs- und Finanzplan auf der Grundlage eines plausiblen Unternehmenskonzeptes nachzuweisen. Ist die Fortführung dagegen überwiegend nicht wahrscheinlich, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob – unter Zugrundelegung eines Liquidationsszenarios – das Gesellschaftsvermögen die Schulden deckt, jeweils bewertet zu tatsächlichen Zeitwerten. Die Geschäftsführung kann die Überschuldung durch Maßnahmen wie z.B. Rangrücktritte oder Patronatserklärungen vermeiden. Unabhängig davon, hat die Geschäftsführung bei bilanzieller Überschuldung eine mögliche Überschuldung nach Insolvenzrecht laufend zu überwachen. Bitte beachten Sie hierzu insbesondere die gesetzlichen Vorschriften: § 15a InsO, § 17 InsO, § 19 InsO und § 135 InsO.

3.2 Kapitalerhaltungsmaßnahmen

Bitte beachten Sie dazu die Hinweise unter Punkt 2.

4. Bilanzielle Überschuldung einer GmbH & Co. KG

Ist das Eigenkapital der Gesellschaft zum Bilanzstichtag aufgebraucht, besteht eine bilanzielle Überschuldung. Daraus ergeben sich besondere, gesetzlich festgelegte Pflichten und Verantwortlichkeiten für die Geschäftsführung, die wir im Folgenden zu Ihrer Information zusammengestellt haben.

4.1 Insolvenzantragspflicht gem. § 15a InsO

Der Geschäftsführer hat ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit, einen Insolvenzantrag zu stellen. Für den aus einer etwaigen Insolvenzverschleppung entstandenen Schaden haftet der Geschäftsführer persönlich. Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechts besteht nicht bereits bei bilanzieller Überschuldung. Nach dem derzeitigen Rechtsstand liegt diese nur vor, wenn das zu Zeitwerten bewertete Vermögen zur Deckung der Schulden nicht ausreicht und die Fortführung des Unternehmens nach den Umständen überwiegend unwahrscheinlich ist. Eine positive Fortführungsprognose für das Unternehmen schließt demnach eine Überschuldung aus. Diese Prognose ist durch einen Erfolgs- und Finanzplan auf der Grundlage eines plausiblen Unternehmenskonzeptes nachzuweisen. Ist die Fortführung dagegen überwiegend nicht wahrscheinlich, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob – unter Zugrundelegung eines Liquidationsszenarios – das Gesellschaftsvermögen die Schulden deckt, jeweils bewertet zu tatsächlichen Zeitwerten. Die Geschäftsführung kann die Überschuldung durch Maßnahmen wie z.B. Rangrücktritte oder Patronatserklärungen vermeiden. Unabhängig davon, hat die Geschäftsführung bei bilanzieller Überschuldung eine mögliche Überschuldung nach Insolvenzrecht laufend zu überwachen. Bitte beachten Sie hierzu insbesondere die gesetzlichen Vorschriften: § 15a InsO, § 17 InsO, § 19 InsO und § 135 InsO.

4.2 Kapitalerhaltungsmaßnahmen

4.2.1 Zahlungen an Gesellschafter
Bei angespannter Liquiditätslage ist zu beachten, dass Zahlungen an Gesellschafter nicht veranlasst werden dürfen, wenn diese Zahlungsunfähigkeit verursachen. Darüber hinaus darf die Geschäftsführung nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder auch Überschuldung zur Sicherung der Insolvenzmasse – bis auf wenige Ausnahmen – überhaupt keine Zahlungen durch die Gesellschaft mehr vornehmen (§§ 177a, 130a HGB). Bitte beachten Sie hierzu insbesondere die gesetzlichen Vorschriften: (§ 177a HGB und § 130a HGB.

4.2.2 Besonderheiten bei der GmbH, die Komplementärin der KG ist
Unter besonderen Umständen kann die Zahlung der Kommanditgesellschaft an den Gesellschafter der Komplementär-GmbH, der gleichzeitig auch Gesellschafter der Kommanditgesellschaft ist, eine verbotene Auszahlung nach §§ 30, 31 GmbHG sein, wenn dadurch mittelbar das Stammkapital der GmbH angegriffen wird. Bitte beachten Sie hierzu insbesondere die folgenden gesetzlichen Vorschriften: § 30 GmbHG, § 31 GmbHG und § 64 GmbHG.

5. Hinweise zur Aufstellungspflicht

Die Geschäftsführung ist grundsätzlich verpflichtet den Jahresabschluss und den Lagebericht in den ersten drei Monaten des neuen Geschäftsjahres aufzustellen, wobei besondere gesetzliche Erleichterungen für kleine Gesellschaften bestehen. Diese dürfen den Jahresabschluss auch später, jedoch innerhalb der ersten sechs Monate des neuen Geschäftsjahres, aufstellen. Die Aufstellung muss aber innerhalb der einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entsprechenden Zeit erfolgen. Bei angespannter wirtschaftlicher Lage der Gesellschaft bzw. wenn sich das Unternehmen in der Krise befindet muss der Jahresabschluss zeitnah und ohne schuldhaftes Zögern aufgestellt werden. In diesem Fall fordert die Rechtsprechung eine Aufstellung innerhalb der ersten zwei bis drei Monate des neuen Geschäftsjahres. Bitte beachten Sie hierzu insbesondere die gesetzlichen Vorschriften: § 264 HGB und § 283b StGB.

6. Gesetzestexte

§ 15a InsO – Antragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung

(1) Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Insolvenzantrag zu stellen. Das Gleiche gilt für die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter oder die Abwickler bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist; dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(2) Bei einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 gilt Absatz 1 sinngemäß, wenn die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter ihrerseits Gesellschaften sind, bei denen kein Gesellschafter eine natürliche Person ist, oder sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.

(3) Im Fall der Führungslosigkeit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist auch jeder Gesellschafter, im Fall der Führungslosigkeit einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft ist auch jedes Mitglied des Aufsichtsrats zur Stellung des Antrags verpflichtet, es sei denn, diese Person hat von der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung oder der Führungslosigkeit keine Kenntnis.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 2 oder Absatz 3, einen Insolvenzantrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig stellt.

(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 4 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.


§ 17 InsO – Zahlungsunfähigkeit

(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.

(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.


§ 19 InsO – Überschuldung

(1) Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund.

(2) Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, für die gemäß § 39 Abs. 2 zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren hinter den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Forderungen vereinbart worden ist, sind nicht bei den Verbindlichkeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen.


§ 135 InsO – Gesellschafterdarlehen

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 oder für eine gleichgestellte Forderung
1. Sicherung gewährt hat, wenn die Handlung in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, oder
2. Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist.

(2) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, mit der eine Gesellschaft einem Dritten für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens innerhalb der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Fristen Befriedigung gewährt hat, wenn ein Gesellschafter für die Forderung eine Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete; dies gilt sinngemäß für Leistungen auf Forderungen, die einem Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

(3) Wurde dem Schuldner von einem Gesellschafter ein Gegenstand zum Gebrauch oder zur Ausübung überlassen, so kann der Aussonderungsanspruch während der Dauer des Insolvenzverfahrens, höchstens aber für eine Zeit von einem Jahr ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht geltend gemacht werden, wenn der Gegenstand für die Fortführung des Unternehmens des Schuldners von erheblicher Bedeutung ist. Für den Gebrauch oder die Ausübung des Gegenstandes gebührt dem Gesellschafter ein Ausgleich; bei der Berechnung ist der Durchschnitt der im letzten Jahr vor Verfahrenseröffnung geleisteten Vergütung in Ansatz zu bringen, bei kürzerer Dauer der Überlassung ist der Durchschnitt während dieses Zeitraums maßgebend.

(4) § 39 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.


§ 30 GmbHG – Kapitalerhaltung

(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.


§ 31 GmbHG – Erstattung verbotener Rückzahlung

(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.

(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.

(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.

(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.

(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.


§ 43a GmbHG – Kreditgewährung aus Gesellschaftsvermögen

Den Geschäftsführern, anderen gesetzlichen Vertretern, Prokuristen oder zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigten Handlungsbevollmächtigten darf Kredit nicht aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gewährt werden. Ein entgegen Satz 1 gewährter Kredit ist ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen sofort zurück zu gewähren.


§ 49 GmbHG – Einberufung der Gesellschafterversammlung

(1) Die Versammlung der Gesellschafter wird durch die Geschäftsführer berufen.

(2) Sie ist außer den ausdrücklich bestimmten Fällen zu berufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint.

(3) Insbesondere muss die Versammlung unverzüglich berufen werden, wenn aus der Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz sich ergibt, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren ist.


§ 64 GmbHG – Haftung für die Zahlung nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung

Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Dies gilt nicht von Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. Die gleiche Verpflichtung trifft die Geschäftsführer für Zahlungen an Gesellschafter, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten, es sei denn, dies war auch bei Beachtung der in Satz 2 bezeichneten Sorgfalt nicht erkennbar. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 43 Abs. 3 und 4 entsprechende Anwendung.


§ 84 GmbHG – Verletzung der Verlustanzeigepflicht

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer es als Geschäftsführer unterläßt, den Gesellschaftern einen Verlust in Höhe der Hälfte des Stammkapitals anzuzeigen.


§ 130a HGB – Pflichten bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung

(1) Nachdem bei einer Gesellschaft, bei der kein Gesellschafter eine natürliche Person ist, die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist oder sich ihre Überschuldung ergeben hat, dürfen die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter und die Liquidatoren für die Gesellschaft keine Zahlungen leisten. Dies gilt nicht von Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind. Entsprechendes gilt für Zahlungen an Gesellschafter, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten, es sei denn, dies war auch bei Beachtung der in Satz 2 bezeichneten Sorgfalt nicht erkennbar. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn zu den Gesellschaftern der offenen Handelsgesellschaft eine andere offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(2) Wird entgegen § 15a Abs. 1 der Insolvenzordnung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht oder nicht rechtzeitig beantragt oder werden entgegen Absatz 2 Zahlungen geleistet, so sind die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter und die Liquidatoren der Gesellschaft gegenüber zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist dabei streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. Die Ersatzpflicht kann durch Vereinbarung mit den Gesellschaftern weder eingeschränkt noch ausgeschlossen werden. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschluß der Gesellschafter beruht. Satz 4 gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird. Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren in fünf Jahren.

(3) Diese Vorschriften gelten sinngemäß, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten organschaftlichen Vertreter ihrerseits Gesellschaften sind, bei denen kein Gesellschafter eine natürliche Person ist, oder sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.


§ 177a HGB – Geltung des § 130a HGB für KG

Die §§ 125a und 130a gelten auch für die Gesellschaft, bei der ein Kommanditist eine natürliche Person ist, § 130a jedoch mit der Maßgabe, daß anstelle des Absatzes 1 Satz 4 der § 172 Abs. 6 Satz 2 anzuwenden ist. Der in § 125a Abs. 1 Satz 2 für die Gesellschafter vorgeschriebenen Angaben bedarf es nur für die persönlich haftenden Gesellschafter der Gesellschaft.


§ 264 Abs.1 HGB – Pflicht zur Aufstellung

(1) Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft haben den Jahresabschluß (§ 242) um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht aufzustellen. Die gesetzlichen Vertreter einer kapitalmarktorien-tierten Kapitalgesellschaft, die nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet ist, haben den Jahresabschluss um eine Kapitalflussrechnung und einen Eigenkapitalspiegel zu erwei-tern, die mit der Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang eine Einheit bilden; sie können den Jahresabschluss um eine Segmentberichterstattung erweitern. Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind von den gesetzlichen Vertretern in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1) brauchen den Lagebericht nicht aufzustellen; sie dürfen den Jahresabschluß auch später aufstellen, wenn dies einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht, jedoch innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres.


§ 283b Abs.1und 2 StGB – Verletzung der Buchführungspflicht

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder verändert, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,
2. Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung er nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,
3. entgegen dem Handelsrecht
a) Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder
b) es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen.

(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 oder 3 fahrlässig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

7. Disclaimer

Wir weisen darauf hin, dass es uns nur in den sehr engen Grenzen des § 5 Abs.1 RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz) erlaubt ist, rechtliche Beratungsleistungen zu erbringen. Das bedeutet, dass wir die hier betroffene Angelegenheit zwar aus steuerlicher Sicht geprüft und bearbeitet haben, dass die damit verbundenen rechtlichen Konsequenzen jedoch außerhalb unserer Verantwortung liegen und wir hierfür auch keine Haftung übernehmen. Wir bitten Sie in eigener Verantwortung zu entscheiden, ob Sie mit der rechtlichen Prüfung der Angelegenheit ggfs. einen Rechtsanwalt betrauen möchten. Gerne sprechen wir hierzu eine Empfehlung aus.