Nachdem die Bundesregierung sich darauf verständigt hat, die Überbrückungshilfe bis zum 30.09.2021 zu verlängern bzw. um die Überbrückungshilfe III Plus zu erweitern, hat die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern nun weitere Informationen auf ihrer Website veröffentlicht. Unter untenstehendem Link finden Sie weitere Informationen zur Verlängerung / Erweiterung der Hilfen sowie zur Veränderung des Hilfsprogramms in diesem Rahmen.
Weitere Ticker-News
Unter Berücksichtigung der längerfristigen Entwicklung auf dem Kapitalmarkt werden für Neuzusagen ab dem 10.06.2021 beim Startkredit die Sollzinssätze für die Laufzeit 12/12/12 Jahre um 0,25 %-Punkte und für die Laufzeit 15/1/15 Jahre um 0,20 %-Punkte angehoben. Die Konditionen der übrigen Laufzeiten bleiben jeweils unverändert. Die „Beihilfewerte für Kredite der LfA“ auf der Grundlage des seit 01.01.2021 gültigen EU-Basissatzes von – 0,45 % sind unter www.lfa.de der Übersicht im Downloadbereich zu entnehmen oder können mit Hilfe des Beihilferechners auf der Startseite des Internetauftritts individuell ermittelt werden.
Der Bund hat die FAQs zu Beihilferegelungen (für alle Programme) aktualisiert. Neu sind insbesondere Hinweise zum Anwendungsbereich handels- und steuerrechtlicher Vorgaben sowie für öffentliche und gemeinnützige verbundene Unternehmen zu den Obergrenzen des Befristeten Rahmens der EU.
Die Corona-bedingten Schließungen und Beschränkungen dauern in einigen Branchen weiter an. Die Bundesregierung verlängert deshalb die Überbrückungshilfen für betroffene Unternehmen und Soloselbstständige bis zum 30.09.2021 als Überbrückungshilfe III Plus. Die bewährten Förderbedingungen werden in der Überbrückungshilfe III Plus beibehalten. Neu hinzu kommt die Restart-Prämie, mit der Unternehmen einen höheren Zuschuss zu den Personalkosten erhalten können. Die Neustarthilfe wird ebenfalls bis zum 30.09.2021 als Neustarthilfe Plus weitergeführt.
Unternehmen können den erleichterten Zugang zu Kurzarbeitergeld weiterhin in Anspruch nehmen. Das Bundeskabinett hat beschlossen, die Antragsfrist um drei Monate bis zum 30.09.2021 zu verlängern. Auch Leiharbeiter profitieren.
Vor dem Hintergrund sinkender Inzidenzwerte und einer zunehmenden Impfquote in der Bevölkerung stellt sich die Frage, inwieweit auch die derzeit geltenden Regelungen zur Corona-Prävention am Arbeitsplatz fortbestehen. Die wichtigsten Regelungen im Überblick hat die vbw auf ihrer Website zusammengefasst.
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuer- und abgabenfrei gewähren. Diese Möglichkeit würde am 30.06.2021 auslaufen.
Neu: Am 28.05.2021 hat der Bundesrat der vom Bundestag bereits beschlossenen Verlängerung der Frist für die Steuerfreiheit dieser Leistung bis zum 31.03.2022 zugestimmt. Die dafür notwendige Änderung des § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes erfolgt im Rahmen des Abzugssteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes.
Nach einer aktuellen Information des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) wurde die Frist zur Stellung von Änderungsanträgen bei der Überbrückungshilfe II bis zum 30.06.2021 verlängert.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat einen Referentenentwurf zur Dritten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung vorgelegt. Die Verordnung soll am 02.06.2021 vom Bundeskabinett beschlossen werden. Die Corona-Sonderregeln, die bisher Ende Juni auslaufen sollten, werden voraussichtlich bis 30.09.2021 verlängert. Das bedeutet einen erleichterten Zugang für die Gewährung des Kurzarbeitergeldes: Dies umfasst die Absenkung der Mindesterfordernisse (statt einem Drittel der Belegschaft müssen nur 10 Prozent vom Arbeitsausfall betroffen sein), den Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitssalden und die Gewährung von Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeit.
Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie hat ein Themenblatt mit den wichtigsten Informationen zur Bayerischen Härtefallhilfe veröffentlicht. Sie finden dieses unter untenstehendem Link.
Der FAQ-Katalog zur Überbrückungshilfe III wurde aktualisiert. Konkret wurde dieser um Inhalte zu branchenspezifischen Sonderregelungen für die Reisewirtschaft, die Kultur- und Veranstaltungsbranche und die Pyrotechnikindustrie sowie um steuerliche Besonderheiten bei verbundenen Unternehmen und Beispiele für Digitalisierungs- und Hygienemaßnahmen ergänzt. Die Neuerungen sind farblich hervorgehoben.
Die Härtefallhilfen unterstützen Unternehmen, die infolge der Corona-Pandemie in Not geraten sind, im besonderen Einzelfall. Sie richten sich speziell an solche Unternehmen, bei denen die bestehenden Corona-Hilfen des Bundes, der Länder und der Kommunen nicht greifen, zum Beispiel die Überbrückungshilfen, die Novemberhilfe und die Dezemberhilfe. Antworten auf häufig gestellte Fragen im Rahmen der Beantragung finden Sie unter untenstehendem Link.
Zudem wurden die FAQ-Kataloge für die Überbrückungshilfe I und II sowie für die November- und Dezemberhilfe aktualisiert. Neuerungen sind wie gewohnt im grau hinterlegten Text benannt und in den FAQs selbst farblich hervorgehoben.
Der Deutsche Bundestag hat am 21. Mai 2021 das ATAD-Umsetzungsgesetz beschlossen. Der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses folgend wurde dabei die von der BStBK geforderte Fristverlängerung zur Abgabe der Steuererklärungen 2020 in das Gesetz aufgenommen. Konkret soll die Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen nach § 149 Abs. 3 AO für den Besteuerungszeitraum 2020 um 3 Monate bis zum 31. Mai 2022 (bei Land- und Forstwirten bis zum 31. Oktober 2022) verlängert werden, soweit im Einzelfall nicht eine Anordnung nach § 149 Abs. 4 AO ergangen ist. Korrespondierend dazu, soll die zinsfreie Karenzzeit des § 233 a Abs. 2 Satz 1 und 2 AO für den Besteuerungszeitraum 2020 um jeweils 3 Monate verlängert werden. Dies betrifft gleichermaßen Erstattungs- wie Nachzahlungszinsen. Klargestellt wird ferner, dass Verspätungszuschläge der Finanzbehörde ohne Ermessenspielraum nach § 152 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AO auch erst jeweils 3 Monate später als üblich erhoben werden können. Die Beschlussfassung durch den Bundesrat steht noch aus.
Das Bundesprogramm “Ausbildungsplätze sichern” wurde verlängert und die Förderungen ausgeweitet. Informationen dazu erhalten Sie auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit (BA). Dort finden Sie auch in Kürze die aktualisierten Anträge und weitere aktualisierte Formulare.
Der GKV-Spitzenverband hat beschlossen, die erleichterte Stundung der Sozialversicherungsbeiträge nochmals zu verlängern. Für vom Shutdown betroffene Arbeitgeber ist damit längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Juni 2021 (28. Juni 2021) eine erleichterte Stundung der SV-Beiträge möglich. Mit der Maßnahme sollen Liquiditätsengpässe abgefedert werden, die entstehen können, wenn die Beantragung und Bewilligung der avisierten Wirtschaftshilfen Zeit beansprucht und gleichzeitig Sozialversicherungsbeiträge fällig werden.
Die Antragsstellung für die Härtefallhilfe ist nun möglich. Ziel der Härtefallhilfe ist es, diejenigen Unternehmen und Selbstständigen zu unterstützen, die aufgrund von speziellen Fallkonstellationen in den bestehenden Hilfsprogrammen von Bund und Ländern nicht berücksichtigt sind, die grundsätzlich aber förderwürdige Fixkosten aufweisen und deren wirtschaftliche Not eindeutig durch die Corona-Pandemie bedingt wurde. Sie basiert auf einer Fixkostenerstattung (analog Überbrückungshilfen) und beträgt höchstens 100.000 Euro pro Antragsteller. Härtefallhilfe kann demnach nur dann gewährt werden, wenn andere Hilfsangebote nicht greifen. Für die Unterstützung der betroffenen Unternehmen stehen in Bayern insgesamt bis zu 233 Millionen Euro zur Verfügung.
Das Kurzarbeitergeld ist eine Lohnersatzleistung, wie zum Beispiel das Arbeitslosen-, Kranken- oder Mutterschaftsgeld. Das Kurzarbeitergeld selbst ist steuerfrei. Es wird jedoch – wie alle Lohnersatzleistungen – berücksichtigt, wenn der individuelle Einkommensteuersatz ermittelt wird, der sogenannte Progressionsvorbehalt.
Um die Film- und Kinowirtschaft in der Corona-Krise weiter zu unterstützen, baut der Bund seine Hilfen aus dem Zukunftsprogramm NEUSTART KULTUR mit weiteren rund 45 Millionen Euro kräftig aus. Die zusätzlichen Mittel kommen unter anderem der deutschen Verleihwirtschaft durch eine „Anerkennungsprämie für den Kinofilmverleih“ zugute, für die rund 8 Millionen Euro bereitstehen.
Der BGH weist in seiner Pressemitteilung Nr. 094/2021 vom 12.05.2021 auf seinen Beschluss vom 04.05.2021 (Aktenzeichen 6 StR 137/21), mit dem er die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stade zurückgewiesen hat.
Die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist erweitert worden. Es gibt nun in ihrem § 1a Erleichterungen für geimpfte und genesene Personen. Zusätzlich können ab dem 21. Mai 2021 wieder Übernachtungsangebote von gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften, auch zu touristischen Zwecken, etc. zugelassen werden.
Nachdem die Europäische Kommission die Verlängerung der beihilferechtlichen Grundlagen der LfA-Corona-Hilfen (Temporary Framework und darauf basierende geänderte Bundesregelungen) genehmigt, das Bayerische Kabinett die Verlängerung der über die LfA ausgereichten Corona-Hilfen beschlossen hat und der Freistaat Bayern sowie beim Corona-Kredit – Gemeinnützige auch die KfW bereit sind, die Risikoentlastungen zu Gunsten der LfA fortzusetzen, können die LfA-Corona-Hilfen nunmehr bis zum 31.12.2021 gewährt werden. Die LfA-Corona-Hilfen sind im Einzelnen: LfA-Schnellkredit, Corona-Schutzschirm-Kredit, Corona-Kredit – Gemeinnützige, Universalkredit mit einer 80%-igen Haftungsfreistellung, LfA-Bürgschaften mit einem Bürgschaftssatz von bis zu 90 %, Akutkredit und Tilgungsaussetzungen.
Seit heute ist die “Richtlinie für die Gewährung der Bayerischen Corona-Härtefallhilfe” veröffentlicht. Der IT-Dienstleister hat den Start des Antragsverfahrens über die prüfenden Dritten für Freitag, den 15.05.2021, in Aussicht gestellt. Auch das Fachverfahren, d. h. die Antragsbearbeitung, soll dann bereits möglich sein. Ziel der Härtefallhilfe ist es, diejenigen Unternehmen und Selbstständigen zu unterstützen, die aufgrund von speziellen Fallkonstellationen in den bestehenden Hilfsprogrammen von Bund und Ländern nicht berücksichtigt sind, die grundsätzlich aber förderwürdige Fixkosten aufweisen und deren wirtschaftliche Not eindeutig durch die Corona-Pandemie bedingt wurde. Härtefallhilfe kann nur dann gewährt werden, wenn andere Hilfsangebote nicht greifen. Sie basiert auf einer Fixkostenerstattung (analog Überbrückungshilfen) und beträgt höchstens 100.000 Euro pro Antragsteller. Die Programmabwicklung erfolgt durch die IHK für München und Oberbayern auf der Grundlage von Empfehlungen einer Härtefallkommission.
Eine aktualisierte Fassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel wurde vom Bundesarbeitsministerium (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt sowie auf der Webseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) veröffentlicht. Die Änderungen hat die vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. auf ihrer Website zusammengestellt.
Am 10. Mai 2021 hat der Bayerische Ministerrat erneut über die Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie beraten. Thematisiert wurde die Corona-Pandemie und in diesem Zusammenhang die Öffnungen von Beherbergungsbetrieben und von sonstigen touristischen Angeboten ab dem 21. Mai 2021 sowie erforderliche negative Tests und Hygienekonzepte.
Das Bayerische Gesundheitsministerium hat die FAQs zu Corona-Krise und Wirtschaft (ehemals Positivliste) aktualisiert. Diese enthält unter anderem bereits die geplanten Öffnungen für die körpernahen Dienstleistungen ab heute, 10.05.2021, unter Ziffer 9 auf Seite 10.
Nach § 27 der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (IfSMV) können die Kreisverwaltungsbehörden in den Bereichen Außengastronomie, Kinos, Kulturveranstaltungen und Sport Lockerungen vorsehen, wenn der regionale Inzidenzwert unter 100 beziehungsweise unter 50 liegt. Für die geöffneten Einrichtungen und Angebote gelten dann entsprechende Schutz- und Hygienekonzepte, die sich nach den Vorgaben der zuständigen Staatsministerien richten müssen:
Rahmenkonzept Gastronomie vom 06. Mai 2021
Rahmenkonzept für Kinos vom 06. Mai 2021
Rahmenkonzept für kulturelle Veranstaltungen in Theatern, Opern- und Konzerthäusern vom 06.Mai 2021
Rahmenkonzept Sport
Bereits bewilligte Anträge auf November- und Dezemberhilfe können laut Mitteilung der IHK für München und Oberbayern nun im Nachgang zurückgezogen werden, z. B. wenn festgestellt wurde, dass die Beantragung der Überbrückungshilfe III vorteilhafter wäre. Der bewilligte Antrag kann per Email storniert werden.
Bitte beachten Sie: Die Software zur Stornierung und Rückzahlung bereits bewilligter Anträge ist noch nicht fertiggestellt. Antragsteller sollten daher davon absehen, bereits erhaltene Zahlungen zurück zu überweisen. Ab Ende Mai 2021 wird es der Bewilligungsstelle möglich sein, Aufhebungsbescheide zu erstellen und zu verschicken. Darin werden Informationen zum Rücküberweisungsverfahren und zur korrekten Überweisungsadresse sowie persönlichen Buchungskennzeichen mitgeteilt werden.
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuer- und abgabenfrei gewähren. Mit dem am 06. Mai 2021 im Bundestag verabschiedeten Abzugssteuerentlastungsmodernisierungsgesetz wird die Frist, in der ausgezahlt werden muss, bis 31. März 2022 verlängert. Der Bundesrat muss allerdings noch zustimmen.
Die Frist für die Stellung von Anträgen auf Novemberhilfe und Dezemberhilfe ist am 30.04.2021 abgelaufen. Änderungsanträge können jedoch bis zum 30.06.2021 weiterhin gestellt werden und eine Änderung der IBAN ist noch bis 31.07.2021 möglich. Bitte beachten Sie, dass Änderungsanträge erst gestellt werden können, wenn der Antrag verbeschieden wurde.
Abstandsgebote, Mund-Nasen-Bedeckungen und Testnachweiserfordernisse zählen schon lange zum Alltag. Ein erster Schritt in Richtung Normalität: Die Zwölfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Die Verordnung wurde heute verabschiedet und gilt bis zum 02.06.2021. In Bayern werden demnach vollständig Geimpfte und Genesene in vollem Umfang negativ getesteten Personen gleichgestellt. Die vom Bund für Geimpfte und Genesene angedachten Erleichterungen von Geboten und Verboten insbesondere im Bereich der Zusammenkünfte, der allgemeinen Kontaktbeschränkung, der Ausgangssperre, der Quarantänepflichten und des Sports werden in Bayern schon ab dem 06.05.2021 umgesetzt. Die besonderen Schutzmaßnahmen zugunsten vulnerabler Gruppen (Alten- und Pflegeheime etc.) bleiben unberührt. Die bekannten AHA-L Hygieneregeln gelten für alle weiter.
Das Bundeskabinett hat die Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (SchAusnahmV) verabschiedet. Bevor sie in Kraft tritt, ist noch die Zustimmung von Bundestag und Bundesrat erforderlich. Eine Zusammenstellung der wesentlichen Regelungen hat die vbw – Vereinigung der bayerischen Wirtschaft e. V. veröffentlicht.
Die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern hat die Übersicht über die Wirtschaftshilfen zur Bewältigung der Corona-Pandemie überarbeitet. Sie finden diese untenstehend.
Nach der CSU-Vorstandssitzung am 03.05.2021 hat Ministerpräsident Markus Söder Lockerungen für nächste Woche (10.05.2021) und für Pfingsten angekündigt. Die Vorschläge müssen noch im Kabinett beraten werden. Alle weiteren Informationen finden Sie unter untenstehendem Link.
Der Bayerische Ministerrat hat am 27. April 2021 erneut Anpassungen der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (IfSMV) beschlossen. Zur Umsetzung der Beschlüsse hat das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) am 27. April 2021 Änderungen der IfSMV veröffentlicht, die ab dem 28. April 2021 gelten.
Mit Blick auf die Abgrenzungsfragen zwischen zulässigen und unzulässigen Geschäftsöffnungen hat das StMGP seine FAQ aktualisiert.
Der EDV-Dienstleister des BMWi hat mitgeteilt, dass die Stellung von Änderungsanträgen für die Überbrückungshilfe III seit gestern möglich ist. Bitte beachten Sie, dass diese Änderungsanträge erst nach Erlass der Bescheide gestellt werden können, da sie andernfalls als Zweitantrag ausgelegt und abgelehnt werden. Die Bewilligungsstellen werden die Änderungsanträge aus technischen Gründen voraussichtlich erst ab Mitte Mai bearbeiten können.
Demnächst wird auch eine separate Funktion zur Änderung der Kontoverbindung zur Verfügung gestellt werden. Wir werden Sie informiert halten.
Die Antragsfrist für die Hilfsprogramme Novemberhilfe, Dezemberhilfe, Bayerische Oktoberhilfe läuft zum 30. April 2021 ab. Eine Fristverlängerung für die Einreichung der Anträge ist nicht zu erwarten.
Die IHK hat eine Übersicht zum Prozess der Bewilligung sowie zur Bearbeitungsdauer der Überbrückungshilfe III (inkl. FAQ) erstellt.
Das Bundeskabinett hat eine weitere Anpassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutz-Verordnung verabschiedet. Die dritte Änderungsverordnung tritt am 23. April 2021 in Kraft. Durch die Anpassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung werden die Arbeitgeber verpflichtet, mindestens zweimal pro Woche Tests anzubieten. Weiterhin werden die Regelungen zum Arbeiten von Zuhause ins Infektionsschutzgesetz aufgenommen und somit in der Arbeitsschutz-Verordnung gestrichen.
Der Bayerische Ministerrat hat mit Beschluss vom 20. April 2021 grünes Licht für die Härtefallhilfe in Bayern gegeben. Die Härtefallhilfe ergänzt die bestehenden Corona-Hilfsprogramme des Bundes und der Länder. Anträge können voraussichtlich ab Mai über Prüfende Dritte elektronisch gestellt werden. Zuständige Bewilligungsstelle ist – wie schon bei der Überbrückungshilfe – die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern.
Der GKV-Spitzenverband hat beschlossen, die erleichterte Stundung der Sozialversicherungsbeiträge nochmals zu verlängern. Für vom Shutdown betroffene Arbeitgeber ist damit längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Mai 2021 (27. Mai 2021) eine erleichterte Stundung der SV-Beiträge möglich.
Die vor Ostern seitens des BMWi verlautbarten Programmverbesserungen können ab sofort beantragt werden. Konkret können nun Erstanträge unter den geänderten Bedingungen, einschließlich des Eigenkapitalzuschusses, beantragt werden. Weiterhin ist vorgesehen, dass in Kürze auch Änderungsanträge (sofern der Erstantrag bereits beschieden ist), gestellt werden können.
Am 16. April 2021 wurden die durch den Bayerischen Ministerrat beschlossenen Änderungen der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (IfSMV) verkündet. Diese gelten ab dem 17. April und bis zum 09. Mai 2021.
Begründung zur Änderungsverordnung
Zur konsolidierten Fassung der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Nachdem die Test-Angebots-Pflicht verkündet wurde, tritt diese am 20. April 2021 in Kraft. Die IHK für München und Oberbayern hat die wichtigsten Fragen und Antworten hierzu zusammengefasst.
Angesichts der durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation wurden die Erklärungsfrist in beratenen Fällen (§ 149 Absatz 3 AO) und die zinsfreie Karenzzeit (§ 233a Absatz 2 AO) für den Veranlagungszeitraum 2019 durch Artikel 97 § 36 EGAO zur Abgabenordnung in der Fassung des Gesetzes vom 15. Februar 2021 (BGBl. I Seite 237) um fünf bzw. sechs Monate verlängert. Das BMF-Schreiben vom 15. April 2021 soll sie sich hieraus ergebenden Anwendungsfragen (u. A. zum Verspätungszuschlag) beantworten.
Die Bundessteuerberaterkammer hat eine Verlängerung der Abgabefrist der Jahressteuererklärungen 2020 für steuerlich Beratene um drei Monate bis zum 31. Mai 2022 gefordert.
„Die Pandemie-Lage hält weiter an und damit auch die enorme Arbeitsbelastung in den Steuerberaterkanzleien. Die Unterstützung durch Steuerberater ist für die meisten Unternehmen zur Krisenbewältigung unabdingbar. Als zentrale Akteure der Krisenbewältigung brauchen Steuerberater daher weitere Entlastung, um ihren vielfältigen Aufgaben gerecht werden zu können.
Eine gesetzlich geregelte Verlängerung der Fristen für die Abgabe der Jahressteuererklärungen 2020 halten wir daher für dringend geboten. Der Berufsstand der Steuerberater braucht bereits jetzt eine Perspektive, um als Compliance-Instanz bei der Beantragung von Hilfen und als Stütze der Wirtschaft weiterhin so umfangreich helfen zu können.“
Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten künftig Corona-Tests anbieten. Die Bundesregierung verlängert die Corona-Arbeitsschutzverordnung bis zum 30. Juni 2021 und ergänzt sie um eine entsprechende Verpflichtung. Die Änderungen erfolgen per Verordnung und treten nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger voraussichtlich Mitte kommender Woche in Kraft.
Selbstständige und Kleinstunternehmer müssen mit dem Geld aus der Corona-Soforthilfe keine alten Schulden begleichen. Die Mittel seien zweckgebunden und daher nicht pfändbar, entschied der Bundesgerichtshof. Sie dienten der Abmilderung einer finanziellen Notlage. Gläubiger haben also keinen Zugriff.
Der Bayerische Ministerrat hat am 07. April 2021 erneut über die Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung beraten. Zur Umsetzung der Beschlüsse wurde am 09. April 2021 eine Verordnung zur Änderung der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (IfSMV) veröffentlicht.
Zur Änderung der IfSMV
Zur Begründung zur Änderung der IfSMV
Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und über eine sehr lange Zeit von Schließungen betroffen sind, erhalten einen neuen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss. Darüber hinaus werden die Bedingungen der Überbrückungshilfe III auch insgesamt nochmals verbessert. Mit diesen zusätzlichen Maßnahmen reagiert die Bundesregierung auf die weiterhin schwierige Situation vieler Unternehmen in der aktuellen Corona-Krise.
Alle Unternehmen, die in mindestens drei Monaten seit November 2020 einen Umsatzeinbruch von jeweils mehr als 50 Prozent erlitten haben, erhalten einen Eigenkapitalzuschuss. Der Eigenkapitalzuschuss wird zusätzlich zur regulären Förderung der Überbrückungshilfe III gewährt.
Außerdem wird die Fixkostenerstattung der Überbrückungshilfe III für Unternehmen, die einen Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent erleiden, auf bis zu 100 Prozent erhöht. Bislang wurden bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet.
Der Eigenkapitalzuschuss und die weiteren Verbesserungen werden im Rahmen der bestehenden Überbrückungshilfe III gewährt. Damit wird eine zügige Umsetzung gewährleistet. Die FAQ zur Überbrückungshilfe III werden überarbeitet und zeitnah veröffentlicht, darin wird das Verfahren zur Auszahlung des Eigenkapitalzuschusses erläutert. Nach Anpassung des Programms kann die Antragstellung über die bekannte Plattform
ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen. Die Antragsbearbeitung und Auszahlung erfolgt in der Verantwortung der Länder.
Nähere Informationen finden Sie in der Pressemitteilung des BMWi.
Die Bundesagentur für Arbeit hat eine Weisung zu Weiterbildung bei Kurzarbeit vorgelegt und damit ihre bestehende Weisung zum Beschäftigungssicherungsgesetz ergänzt. Bundestag und Bundesrat hatten damit Ende November 2020 das Regelungspaket zum Kurzarbeitergeld (KuG) 2021 komplettiert. Mit dem “Beschäftigungssicherungsgesetz – BeschSiG” wurde über § 106a SGB III neu mehrheitlich eine Verknüpfung von Kurzarbeit und Qualifizierung eingeführt: Arbeitgeber erhalten für eine während der Kurzarbeit begonnene berufliche Qualifizierungsmaßnahmen eine zusätzliche hälftige Erstattung des Sozialaufwands für die Beschäftigten, die den Lehrgang absolvieren. Die vbw hat unter untenstehendem Link die wichtigsten Informationen zur Verbindung von Kurzarbeit und Qualifizierung zusammengefasst.
Die Bundesregierung und die KfW verlängern das KfW-Sonderprogramm bis zum 31. Dezember 2021 (bislang bis zum 30. Juni 2021 befristet) und erhöhen zum 1. April 2021 die Kreditobergrenzen. Das KfW-Sonderprogramm ist am 23. März 2020 gestartet und hat in einem Jahr Unternehmensfinanzierungen in Höhe von insgesamt 49 Mrd. Euro zur Abfederung der Corona-Krise ermöglicht. Profitiert haben vor allem kleine und mittelständische Unternehmen.
Das BMF hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder eine weitere Verlängerung der Regelungen erlassen, die für die von den Folgen der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen steuerliche Erleichterungen vorsehen. Von besonderer Bedeutung ist die Möglichkeit, Steuerforderungen weiterhin zinslos zu stunden.
Für Unternehmen und Beschäftigte ist die weitere Entwicklung der Corona-Pandemie mit vielen Unsicherheiten behaftet. Um klare Perspektiven zu schaffen, hat das Bundeskabinett den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld um drei Monate bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Nach aktueller Rechtslage gelten die Erleichterungen nur für Betriebe, die bis zum 31. März 2021 Kurzarbeit eingeführt haben. Die neue Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Dies soll noch vor dem 1. April 2021 geschehen.
Das Bayerische Landeskriminalamt warnt vor betrügerischen E-Mails mit einem falschen Antragsformular für die Corona-Überbrückungshilfe. Die Betrüger versuchen, sich mit gefälschten Webseiten und E-Mail-Adressen als vertrauenswürdige Kommunikationspartner darzustellen. Kleine und mittelgroße Unternehmen werden aufgefordert, die ausgefüllten Anträge auf Hilfszahlungen der Bundesregierung und weitere Unterlagen an DEUTSCHLAND@EC-Europa.de zu senden. Hier handelt es sich aber keineswegs um eine Adresse der Europäischen Kommission, sondern vielmehr um Betrug, einen sogenannten Phishing-Versuch. Nutzer sollen dazu verleitet werden, vertrauliche Informationen preiszugeben. Die übermittelten Daten können dann für Betrugsstraftaten im Namen des ausgespähten Unternehmens missbraucht werden.
Unternehmen, die von bestehenden Programmen nicht erfasst werden, können künftig Härtefallhilfen erhalten. Darauf haben sich Bund und Länder geeinigt. Die Härtefallhilfen ergänzen die bisherigen umfangreichen Unternehmenshilfen und bieten den Ländern auf Grundlage von Einzelfallprüfungen die Möglichkeit zur Förderung von Unternehmen, die im Ermessen der Länder eine solche Unterstützung benötigen. Die Härtefallhilfen sind ein Angebot des Bundes an die Länder. Dazu schließen diejenigen Länder, die sich beteiligen wollen eine Verwaltungsvereinbarung mit dem Bund. Antragstellung und Bewilligung erfolgen bei den jeweiligen Landesstellen.
Bitte beachten Sie, dass Anträge für die zweite Phase der Überbrückungshilfe (Fördermonate September bis Dezember 2020) spätestens bis zum 31. März 2021 gestellt werden müssen. Es ist nicht möglich, nach dem 31. März 2021 rückwirkend einen Antrag für die zweite Phase zu stellen. Nach dem Ablauf der Antragsfrist sind bis einschließlich 31. Mai 2021 lediglich Änderungsanträge sowie bis zum 30. Juni 2021 die Korrektur der Kontoverbindung möglich.
Seit 17. März 2021 können die Anträge auf Überbrückungshilfe III durch die IHK für München und Oberbayern bearbeitet und bewilligt werden. Zuvor gab es nur Abschlagszahlungen.
Die Bundesregierung verdoppelt im Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ die Zuschüsse für Ausbildungsbetriebe und weitete den Kreis der geförderten Unternehmen aus. Damit werden noch stärkere Anreize gesetzt, auch in der Corona-Pandemie weiter auszubilden.
Einzelhändler können Kleidung, die wegen der Corona-Krise nicht verkauft wurde, künftig zu besseren Bedingungen an Bedürftige spenden. Der Bund verzichtet auf die Mehrwertsteuer für Saisonwaren, die wegen des Lockdowns nicht verkauft werden konnten und nun an steuerbegünstigte Organisationen gespendet werden. Ebenfalls keine Mehrwertsteuer zahlen Händler auf gespendete Lebensmittel wie Backwaren, Obst und Gemüse sowie Kosmetika, Drogerieartikel und Tierfutter, wenn diese bald ablaufen oder nicht mehr frisch sind.
Das Bayerische Landeskriminalamt warnt vor betrügerischen E-Mails mit angeblichen Antragsformularen auf Corona-Überbrückungshilfen. Die Absender dieser Phishing-Mails geben sich als Vertreter der Europäischen Kommission in Deutschland aus und versuchen, mit den gefälschten Formularen an die Daten von Unternehmen zu gelangen. Die Unternehmer sollen ihre Daten an die E-Mail DEUTSCHLAND@EC-Europa.de schicken. Dies ist jedoch keine Adresse der EU. Mit den erschlichenen Daten könnten die Täter dann Betrugstaten im Namen der geschädigten Unternehmen begehen.
Für Mischbetriebe mit angeschlossener Gastronomie soll der Zugang zur November- und Dezemberhilfe vereinfacht und der Gaststättenanteil unabhängig von den Umsätzen des restlichen Unternehmens antragsberechtigt sein. Dies betrifft etwa Brauereigaststätten, Vinotheken von Weingütern und Straußwirtschaften. Bislang können Unternehmen mit angeschlossener Gaststätte im Rahmen der November- und Dezemberhilfe nur dann einen Antrag stellen, soweit ihr Umsatz aus dem Nicht-Gaststättenteil maximal 20 % der Gesamtumsätze ausmachte, was vielen Brauereigaststätten und anderen den Weg zur Antragstellung verbaute. Die BStBK und der DStV hatten bereits zum Programmbeginn im vergangenen November darauf hingewiesen, dass die bisherige Regelung zu Härten für die betroffenen Unternehmen führen kann. Die neue Regelung soll ebenso für alle anderen Gaststätten gelten, die in Verbindung mit einer anderen Tätigkeit auch eine Gaststätte betreiben, wie beispielsweise Cafés in Buchläden. Die bisherige komplizierte Berechnung, ob ein Unternehmen mit seiner angeschlossenen Gastronomie mindestens 80 % seiner gesamten Umsätze erzielte, wird somit vollständig entfallen.
Der neue FAQ-Katalog für die Neustarthilfe wurde veröffentlicht: danach ist es jetzt auch möglich, dass der Antrag über prüfende Dritte gestellt werden kann: 4.1 Wie kann ein Antrag gestellt werden?: „Wenn Sie nur freiberufliche und/oder gewerbliche Einkünfte und keine Einkünfte aus einer Personengesellschaft geltend machen wollen, können Sie entweder einen Direktantrag oder einen Antrag über prüfende Dritte stellen.“
Wie üblich wird die Antragstellung durch die prüfenden Dritten über das Online-Portal abgewickelt.
Nach aktuellen Informationen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) beginnt ab sofort das Fachverfahren zur regulären Auszahlung der Überbrückungshilfe III. Damit können die Bundesländer mit der Prüfung der Anträge beginnen. Die ersten Auszahlungen der vollständigen Beträge durch die Länder sollen noch im März erfolgen. Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe III endet am 31.08.2021. Detaillierte Informationen zur Überbrückungshilfe III sind auf der Website des BMWi abrufbar. Dort befindet sich ebenfalls ein umfangreicher FAQ-Katalog zur Überbrückungshilfe III mit regelmäßigen Updates sowie ein FAQ-Katalog zum Beihilferecht.
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat die Positivliste aktualisiert. Aus der neuen Fassung geht u. a. hervor, welche Betriebe, Ladengeschäfte, etc. unabhängig von der Inzidenz geöffnet haben, betrieben werden bzw. welche Dienstleistungen ausgeübt werden dürfen. Weiterführende Informationen finden Sie in unten verlinktem Dokument.
Finanzielle Hilfe für den Zeitraum Januar bis Juni 2021 – Unterstützung für besonders von der Pandemie betroffene Berufsgruppe – rückwirkende Anträge für Oktober bis Dezember 2020 noch bis 31. März 2021 möglich – Hotline eingerichtet
Basierend auf den Beschlüssen der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsident*innen wurde in Bayern die 12. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (IfSMV) in Kraft gesetzt. Die Verordnung sieht ein komplexes System von Öffnungsstufen vor, die sowohl vom Zeitablauf als auch von den regionalen Inzidenzwerten abhängig sind. Die vbw hat hierzu eine grafische Übersicht über die wesentlichen Öffnungsstufen als Download zur Verfügung gestellt.
Der Bezug von Kurzarbeitergeld kann für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in 2021 erstmalig zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 führen.
Zur Pressemitteilung des Bayerischen Landesamtes für Steuern
Das Coronavirus hat gravierende Auswirkungen auf die Wirtschaft: Welche Betriebsschließungen gelten wann und welche Regeln gelten im Lockdown? Die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern gibt hierzu einen Überblick.
Angesichts der aktuellen Pandemie-Entwicklung sollen auch im beruflichen Kontext weitere Reduzierungen der Kontakte erfolgen. Zu diesem Zweck hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) auf Basis des § 18 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetzes die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) erlassen. Die vbw hat alles Wichtige in einem Überblick für Sie zusammengefasst.
Seit dem 03. März 2021 können auch größere vom Lockdown betroffene Unternehmen die Überbrückungshilfe III beantragen. Die bislang geltende Umsatzhöchstgrenze von 750 Millionen Euro entfällt für vom Lockdown betroffene Unternehmen. Dies gilt für Unternehmen des Einzelhandels, der Veranstaltungs- und Kulturbranche, der Hotellerie, der Gastronomie und der Pyrotechnikbranche, die von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses betroffen sind sowie für Unternehmen des Großhandels und der Reisebranche.
Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) stellt Unternehmen Hilfen zur Stärkung der Kapitalbasis und zur Überwindung von Liquiditätsengpässen bereit. Zusammenfassende Informationen hat die vbw auf ihrer Website veröffentlicht.
Die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern hat einen Leitfaden für Antragsteller für die Beantragung der Neustarthilfe erstellt.
Für die Überbrückungshilfe II besteht seit dem 24. Februar 2021 die Möglichkeit einen Änderungsantrag zu stellen. Weitere Informationen sowie eine Kurzanleitung zur Erstellung eines Änderungsantrags für die Überbrückungshilfe II finden Sie in untenstehendem Link. Änderungsanträge können noch bis 31. Mai 2021 gestellt werden.
Ab sofort können auch Unternehmen mit einem hohen Finanzbedarf, also Beträgen von über zwei Millionen Euro, Wirtschaftshilfen im Rahmen der November- und Dezemberhilfe beantragen. Dabei können die Unternehmen wählen, auf welchen Beihilferahmen sie ihren Antrag stützen, um die bestehenden Förderspielräume bestmöglich für ihre jeweilige unternehmerische Situation zu nutzen. Anträge für die erweiterte November- und Dezemberhilfe können ab sofort über die bundesweit einheitliche Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen. Die Auszahlung der erweiterten November- und Dezemberhilfe erfolgt im regulären Verfahren durch die zuständigen Stellen der Länder.
Weitere Hilfen für die deutsche Wirtschaft hat die Bundesregierung im Dritten Coronahilfe-Steuergesetz verankert. Unter anderem wurde im vergangenen Jahr der Mehrwertsteuersatz für Gaststätten befristet auf sieben Prozent gesenkt. Diese Regelung wird über den 30. Juni 2021 hinaus bis Ende 2022 verlängert. Auf Getränke bleibt es beim regulären Steuersatz von 19 Prozent.
Zudem wurde für Unternehmen und Selbstständige der mögliche steuerliche Verlustrücktrag auf zehn Millionen Euro angehoben, bei Zusammenveranlagung auf 20 Millionen Euro. Diese Regelung gilt für die Jahre 2020 und 2021, aber auch beim vorläufigen Verlustrücktrag für 2020. Der Finanzausschuss hatte den Koalitionsentwurf am 24. Februar dahingehend geändert, dass auch der vorläufige Verlustrücktrag für 2021 bei der Steuerfestsetzung für 2020 berücksichtigt wird. Ebenso wird die Möglichkeit eröffnet, die Stundung auch für die Nachzahlung bei der Steuerfestsetzung 2020 zu beantragen.
Die Oktoberhilfe (auch Lockdown-Hilfe) des Freistaats Bayern kann beantragt werden. Gefördert werden Unternehmen und Soloselbständige in Bayern, die schon vor dem am 02. November 2020 beginnenden bundesweiten Lockdown von einem Lockdown auf Kreisebene betroffen waren (Berchtesgadener Land, Rottal-Inn, Augsburg und Rosenheim). Die „Bayerische Lockdown-Hilfe“ wird durch einen prüfenden Dritten (Steuerberater, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer) beantragt. Für die Bewilligung zuständig ist die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern. Bei technische Fragestellungen können sich prüfende Dritte an die Service-Hotline unter +49 30 530199322 wenden.
Für Fragen im Zusammenhang mit einem Direktantrag von Soloselbstständigen in eigenem Namen (ohne prüfenden Dritten) auf November- und Dezemberhilfe oder Neustarthilfe wurde ein neuer Service-Desk ins Leben gerufen. Soloselbstständige können sich bei Fragen an die Service-Hotline unter +49 30-1200 21034 wenden.
Das Bundesamt für Justiz hat auf seiner Website veröffentlicht, dass in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2019 am 31. Dezember 2020 endet, vor dem 06. April 2021 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB eingeleitet wird.
Die Bundessteuerberaterkammer hat die FAQ-Kataloge zur Überbrückungshilfe III, zur November- und Dezemberhilfe sowie zu den Beihilferegelungen aktualisiert. Neuerungen sind farblich hervorgehoben.
- BStBK: FAQ-Katalog Überbrückungshilfe III
- BStBK: FAQ-Katalog November- und Dezemberhilfe
- BStBK: FAQ-Katalog Beihilferegelungen
Des Weiteren wurden die folgenden FAQ-Kataloge aktualisiert:
Die Bundesagentur für Arbeit hat eine Weisung zu Weiterbildung bei Kurzarbeit vorgelegt und damit ihre bestehende Weisung zum Beschäftigungssicherungsgesetz ergänzt. Bundestag und Bundesrat hatten damit Ende November 2020 das Regelungspaket zum Kurzarbeitergeld (KuG) 2021 komplettiert.
Die bayerische Richtlinie zur Überbrückungshilfe wurde am 18. Februar 2021 veröffentlicht.
Die Mitteilungen nach § 138 Abs. 2 AO sind zusammen mit der ESt- oder KSt-Erklärung für den Besteuerungszeitraum, in dem der mitzuteilende Sachverhalt verwirklicht wurde, spätestens jedoch bis zum Ablauf von 14 Monaten nach Ablauf dieses Besteuerungszeitraums nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen zu erstatten. Bis zur Schaffung der technischen Voraussetzungen für die Abgabe der Mitteilungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle, hat die Mitteilung weiterhin nach dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck (BZSt 2) zu erfolgen. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat klargestellt, dass die Frist für die Abgabe der Mitteilungen nach § 138 Abs. 5 Satz 1 AO als gesetzliche Frist nicht verlängerbar ist. Die in Art. 97 § 36 EGAO demnächst in Kraft tretende allgemeine Fristverlängerung zur Abgabe von Steuererklärungen 2019 in beratenen Fällen ist daher nicht auf § 138 Abs. 5 Satz 1 AO übertragbar. Die „Sonderfristverlängerung“ gilt ausschließlich für die benannten Erklärungsfristen.
Dementsprechend muss die Einhaltung der Frist des § 138 Abs. 5 Satz 1 AO unabhängig von der Steuererklärung für 2019 erfolgen, wenn diese nicht bis zum 28.02.2021 beim Finanzamt eingereicht wird/wurde.
Die EU-Kommission hat den Weg freigemacht, damit das Regelwerk zur Stützung der bayerischen Realwirtschaft in der Coronakrise bis zum 31. Dezember 2021 verlängert werden kann. Der mit Mitteln in Höhe von 46 Milliarden Euro ausgestattete BayernFonds bietet eine direkte Hilfe für den Mittelstand. Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Bestandsgefährdung erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaft, die technologische oder wirtschaftliche Souveränität, Versorgungssicherheit, kritische Infrastrukturen, den Arbeitsmarkt oder den Wettbewerb in Bayern hätte. Der Bayernfonds ergänzt den Wirtschaftsstabilisierungsfonds des Bundes.
Speziell zur Unterstützung der bayerischen Wirtschaft bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise stellt die LfA Förderbank Bayern den Corona-Schutzschirm-Kredit bereit. Eine Zusammenstellung aller wichtigen Informationen hat die vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. veröffentlicht.
Um Unternehmen und Beschäftigte in der Corona-Pandemie zu unterstützen, erhalten sie vielfältige steuerliche Hilfen. Auch die Steuerpolitik trägt dazu bei, dass sich wirtschaftlich besonders betroffene Akteure jetzt stabilisieren und nach der Krise schnell wieder erholen können. Das Bundesfinanzministerium hat dazu mit den obersten Landesfinanzbehörden eine Reihe konkreter steuerlicher Erleichterungen abgestimmt.
Wie bereits berichtet, können Soloselbstständige einen einmaligen Zuschuss von bis zu 7.500,00 € als sog. „Neustarthilfe“ für den Förderzeitraum 01. Januar bis 30. Juni 2021 selbst beantragen. Das BMWi hat dafür nun einen eigenen FAQ-Katalog veröffentlicht.
Bisher bestand nur eine eingeschränkte Antragsberechtigung für Brauereien und deren angeschlossene Gaststätten. Nun gilt die Brauereigaststätte ebenfalls als Gastronomiebetrieb, sodass die Außerhausverkäufe von Speisen zum ermäßigten Umsatzsteuersatz von der Beachtung ausgenommen sind und nicht mit zum Umsatz zählen.
Das Unternehmen ist antragsberechtigt, wenn der Anteil der „direkt“, „indirekt“ oder „indirekt über Dritte“ betroffenen Umsätze mindestens 80 Prozent des Gesamtumsatzes im Sinne der Novemberhilfe beträgt. Als „direkt“ betroffen gelten Umsätze mit dem gastronomischen Vorortverzehr in der Brauereigaststätte. Als „indirekt“ betroffen gelten Umsätze mit der Belieferung von Kneipen, Restaurants, Hotels sowie von Veranstaltungen. Als „indirekt über Dritte“ betroffen gelten z. B. Lieferungen von Fassbier an Zwischenhändler.
Die IHK München hat aktuelle Informationen rund um ihre Aufgaben als Bewilligungsstelle in Bayern im Rahmen der Corona-Wirtschaftshilfen zusammengestellt. Zudem hat sie eine neue Übersicht zu den Antragsvoraussetzungen und Richtlinien im Zusammenhang mit den Überbrückungshilfen sowie eine Statistik zu den Corona-Wirtschaftshilfen im Allgemeinen veröffentlicht.
Corona-Wirtschaftshilfen: Factsheet 3
Soloselbstständige, die durch Corona Schaden erleiden, aber nur geringe betriebliche Fixkosten haben, sollen von Januar bis Juni 2021 mit der Neustarthilfe unterstützt werden. Dabei handelt es sich um eine Umsatzerstattung. Die Antragstellung ist durch die Soloselbständigen selbst seit 16. Februar möglich. Dazu benötigen diese ein ELSTER-Zertifikat.
Durch die Neustarthilfe werden die bestehenden Sicherungssysteme, wie z. B. die Grundsicherung, ergänzt. Die Neustarthilfe wird nicht auf die Leistungen der Grundsicherung angerechnet.
Im Rahmen der Einkommensteuererklärung muss ab dem VZ 2020 die Anlage Corona-Hilfen berücksichtigt werden. Diese ergänzt die Anlagen G, L und/oder S der Einkommensteuererklärung. Die Anlage Corona-Hilfen muss zusätzlich angegeben werden, unabhängig davon, ob in den jeweiligen Gewinnermittlungen Corona Soforthilfen, Überbrückungshilfen oder vergleichbare Zuschüsse als steuerpflichtige Betriebseinnahmen enthalten sind.
Der Freistaat Bayern hat das Soloselbstständigenprogramm für Künstler/innen sowie Angehörige kulturnaher Berufe bis 30. Juni 2021 verlängert. Die neuen Anträge können ab Ende Februar für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021 – wie schon bei der letzten Antragsrunde – über Bayern Innovativ gestellt werden. Außerdem können noch bis 31. März 2021 die Hilfen rückwirkend für Oktober bis Dezember 2020 beantragt werden.
Erste Abschlagszahlungen für die Überbrückungshilfe III wurden bereits ausgezahlt. Die reguläre Auszahlung und Prüfung der Anträge durch die Bewilligungsstellen erfolgt ab März.
Der Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung der Verlängerung der Steuererklärungsfristen für den Veranlagungszeitraum 2019 zugestimmt. Für den Veranlagungszeitraum 2019 läuft die Frist bis Ende August 2021, statt wie sonst üblich bis Ende Februar. Parallel wird auch die Karenzzeit zur Verschonung von Verzugszinsen auf Steuerschulden um sechs Monate ausgeweitet. Auch die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. April 2021 wurde beschlossen.
Seit 10. Februar 2021 können prüfende Dritte auf www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de die Anträge für die Überbrückungshilfe III stellen. Unternehmen bis zu einem Jahresumsatz von 750 Millionen Euro, Soloselbständige, Freiberufler sowie gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, die zwischen November 2020 und Juni 2021 Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent verzeichnen mussten, erhalten Fixkostenzuschüsse. Je nach Höhe des Umsatzeinbruches werden 40 Prozent, 60 Prozent oder 90 Prozent der Fixkosten erstattet – maximal aber 1,5 Millionen Euro (3 Millionen Euro für Verbundunternehmen). Die ersten Abschlagszahlungen in Höhe von bis zu 100.000 Euro pro Monat starten ab dem 15. Februar 2021.
Die Antragsfrist endet am 31. August 2021.
Weitere Informationen zur Überbrückungshilfe III finden Sie auf folgenden Internetseiten:
IHK für München und Oberbayern
Bundeswirtschaftsministeriums
Am 10. Februar 2021 hat das BMWi den FAQ-Katalog zur Überbrückungshilfe III veröffentlicht.
Soloselbständige, die den Antrag auf Novemberhilfe selbst eingereicht haben, erhalten gelegentlich Bescheide über Null Euro. Der überwiegende Grund sind fehlerhafte Eingaben in der Antragsmaske. Die IHK München hat zu diesen Fällen Erläuterungen veröffentlicht. Es ist geplant, dass der durch das BMWi beauftragte Dienstleister die Null-Euro-Fälle aus dem System löscht, so dass für diese Antragsteller dann eine erneute Beantragung offensteht.
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat am 23. Dezember 2020 die Weisung 202012024 zum Umgang mit Erholungsurlaub, zur Zwölftelung von Sonderzahlungen und Grenzgängern im Jahr 2021 veröffentlicht. Einen Überblick bietet die vbw.
Am 10. November 2020 hat die Bayerische Staatsregierung besondere Hilfen für Unternehmen beschlossen, die von allein im Land verantworteten Lockdown-Entscheidungen im Oktober betroffen sind. Wie bei der November- und Dezemberhilfe des Bundes geht es um Erstattung verlorenen Umsatzes. Mittlerweile steht die Richtlinie zur bayerischen Oktoberhilfe zur Verfügung.
Die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern hat mit dem neuesten Beitrag eine Erläuterung zur Wahl der erhöhten Kleinbeihilferegelung veröffentlicht. U. a. wird die Frage beantwortet, wie die Wahl der erhöhten Kleinbeihilferegelung funktioniert.
Die EU-Kommission hat die beihilferechtliche Obergrenze bei Kleinbeihilfen von 800.000 Euro auf 1,8 Mio. Euro erhöht. Das schafft vor allem kleineren Unternehmen die Möglichkeit, bei der Wahl der Beihilferegelung “Bundesregelung Kleinbeihilfen” in der Schlussabrechnung keinen Verlust nachweisen zu müssen. Voraussetzung ist, dass der Spielraum von Beihilfen von 1,8 Mio. Euro ausreicht.
- Für Unternehmen, für die der Spielraum der Kleinbeihilfenregelung von bis zu 1,8 Millionen Euro nicht ausreicht, bleibt es dabei, dass Verluste nachgewiesen werden müssen. Denn für diese Unternehmen bleibt die „Bundesregelung Fixkostenregelung 2020“ der maßgebliche Beihilferahmen.
- Unternehmen, die mit dem Spielraum von 1,8 Mio Euro auskommen, müssen keinen neuen Antrag ausfüllen.
- Bei der Schlussabrechnung wird die Option “Überbrückungshilfe II auf Grundlage der „Bundesregelung Kleinbeihilfen“ gewählt. Voraussetzung ist, dass die 1,8 Mio Euro nicht überschritten werden, z.B. durch Überbrückungshilfe I oder Überbrückungshilfe III, Novemberhilfe und Dezemberhilfe.
- Die finale Gewährung der Überbrückungshilfe erfolgt dann auf Grundlage der “Bundesregelung Kleinbeihilfen” und eine Verlustrechnung ist nicht nötig.
- Wurde die zuvor erfolgte Auszahlung der Überbrückungshilfe gekürzt, können hier noch Fixkosten in der Schlussabrechnung nach oben korrigiert werden.
Finanzminister Albert Füracker zu den Ergebnissen des Koalitionsausschusses auf Bundesebene in Berlin: „Bayern hat sich mit seinen Forderungen für die Gastronomie und die Unternehmen in Berlin durchgesetzt. Die Mehrwertsteuersenkung in der Gastronomie bis Ende 2022 zu verlängern, ist eine kräftige Entlastung für die Wirtinnen und Wirte. Die Verdopplung des steuerlichen Verlustrücktrags für die Krisenjahre 2020 und 2021 auf 10 bzw. 20 Millionen Euro sorgt für dringend benötigte Liquidität in den Unternehmen. Davon profitieren insbesondere kleine und mittlere Betriebe. Zu einer verantwortungsvollen Politik gehört es, vernünftige und realistische Vorschläge zu machen.“ Füracker betont: „Es kommt nicht darauf an, durch täglich neue Öffnungsdebatten die Menschen zu verunsichern, entscheidend ist, was umgesetzt wird. Ministerpräsident Dr. Markus Söder fordert nicht nur, er setzt um. So geht aktive Hilfe für die Wirtschaft in Zeiten der Krise.“
Die neuen Maßnahmen hat der Koalitionsausschuss auf Betreiben Bayerns in Berlin jetzt beschlossen. Sie treten neben die bestehenden steuerlichen Maßnahmen und sollen die Wirtschaft beim Weg durch die Pandemie-Krise unterstützen. Dass gerade solche Maßnahmen massiven Erfolg haben, zeigen die bisherigen Zahlen der steuerlichen Hilfen in Bayern: Bis heute haben die bayerischen Steuerbehörden über 380.000 Anträge bearbeitet und haben dabei über 8,2 Milliarden Euro an steuerlichen Unterstützungen ermöglicht, zum Beispiel in Form von Stundungen oder reduzierten Vorauszahlungen.
Die Überbrückungshilfe III wird nochmals deutlich verbessert: Die Beantragung wird einfacher, die Förderung großzügiger und sie steht mehr Unternehmen zur Verfügung. Auch die besonderen Herausforderungen des Einzelhandels werden berücksichtigt. Außerdem wird die Neustarthilfe für Selbstständige verbessert.
Der FAQ-Katalog zur Überbrückungshilfe II wurde angepasst. Die Aktualisierungen sind kursiv dargestellt. Im Wesentlichen wurden Ergänzungen unter der Ziffer 4.16 vorgenommen.
Auch der FAQ-Katalog zu den Beihilferegelungen für alle Corona-Wirtschaftshilfen wurde aktualisiert. Die Aktualisierungen sind kursiv dargestellt. Wesentliche Ergänzungen wurden unter den Ziffern I 4.; II 3.: II 6.; B 3.; B 4.; B 4a; B 5.; B 7.; B 10. vorgenommen.
Zum FAQ-Katalog Überbrückungshilfe II
Zum FAQ-Katalog Beihilferegelungen
Die Erweiterung der beihilferechtlichen Obergrenzen für Kleinbeihilfen auf 1,8 Millionen Euro pro Unternehmen (zuvor 800.000 Euro) schafft zusätzlichen Spielraum für die Unternehmen. Sie können rückwirkend bei der Schlussabrechnung von einem Wahlrecht Gebrauch machen, auf welchen beihilferechtlichen Rahmen sie ihre Anträge für die Gewährung der Überbrückungshilfe II stützen. Das kann dazu führen, dass für einige Unternehmen die Überbrückungshilfe II auch ohne Verlustrechnung möglich sein wird. Das hilft vor allem kleinen Unternehmen, die insbesondere von einem solchen Wahlrecht profitieren können.
Der FAQ-Katalog „Corona“ (Steuern) des Bundesfinanzministeriums wurde aktualisiert.
Die Europäische Kommission hat ihren Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen während der Corona-Pandemie (Temporary Framework) erneut verlängert und erweitert. Insbesondere wurden die beihilferechtlichen Obergrenzen für Kleinbeihilfen und Fixkostenhilfen substantiell erhöht. Dafür hatte sich die Bundesregierung bereits seit Längerem intensiv gegenüber der Europäischen Kommission eingesetzt.
Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier: „Der von der Europäischen Kommission vorgelegte erweiterte Beihilferahmen ist eine sehr gute Nachricht für Unternehmen und Beschäftigte. Damit ist ein weiterer Schritt getan für zusätzliche Flexibilität bei Finanzhilfen für die Wirtschaft. Viele Unternehmen sind durch die andauernde Pandemie weiterhin in einer schweren Notlage. Unsere Unternehmen brauchen daher weiterhin unsere Unterstützung. Mit unseren bewährten Corona-Hilfen tun wir weiterhin alles, um die Substanz unserer Wirtschaft zu erhalten.“
Konkret sind folgende Verbesserungen im neuen Beihilferahmen enthalten:
- Erhöhung der Obergrenzen für Kleinbeihilfen auf 1,8 Mio. Euro (bislang 800.000 Euro) bzw. auf 270.000 Euro im Fischerei-/Aquakultursektor (bislang 120.000 Euro) und auf 225.000 Euro im Agrarsektor (bislang 100.000 Euro)Erhöhung der Obergrenzen für
- Fixkostenhilfen auf 10 Mio. Euro (bislang 3 Mio. Euro)
- Verlängerung des Befristeten Rahmens einheitlich bis 31.12.2021 (bislang Befristung bis 30.06.2021, für größere Rekapitalisierungen bis 30.09.2021)
Der Befristete Rahmen der Europäischen Kommission stellt die beihilferechtliche Grundlage für zahlreiche deutsche Hilfsmaßnahmen während der Pandemie dar. Hierauf gestützt sind beispielsweise die Überbrückungshilfe, verschiedene KfW-Kredite sowie Teile der außerordentlichen Wirtschaftshilfe (November-/Dezemberhilfe). Mit den heute beschlossenen Änderungen wird der beihilferechtliche Spielraum für eine effektive Unterstützung der Unternehmen in der Pandemie maßgeblich erweitert.
Die Corona-Soforthilfen werden vom Bund als Liquiditätshilfen in Form der teilweisen Übernahme von betrieblichen Fixkosten zur Verfügung gestellt, um zur Existenzsicherung beizutragen. Die gewährten Corona-Soforthilfen des Bundes, sind grundsätzlich nicht pfändbar, § 851 Absatz 1 ZPO.
Die EU-Kommission hat den noch ausstehenden Teil der außerordentlichen Wirtschaftshilfen (sog. November-/Dezemberhilfe Extra) genehmigt. Damit stehen die Förderbedingungen insbesondere für Unternehmen fest, die im Rahmen der außerordentlichen Wirtschaftshilfe Beträge von über 4 Mio. Euro geltend machen wollen.
Die Bedingungen im Überblick:
- Beihilferechtliche Grundlage für die heute genehmigte Regelung ist eine europarechtliche Bestimmung zum Schadensausgleich (Artikel 107 Absatz 2 b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)). Die Europäische Kommission legt diese Bestimmung sehr restriktiv aus, sodass Beihilfen hiernach nur für solche Schäden gewährt werden dürfen, die unmittelbar auf staatliche Lockdown-Maßnahmen zurückgehen. Umso erfreulicher ist es, dass nach intensiven Verhandlungen mit der Kommission nunmehr eine Einigung erzielt werden konnte und die Kommission die beihilferechtliche Freigabe auch für Förderungen von über 4 Mio. Euro pro Unternehmen erteilt hat. Bislang hätten Unternehmen für Beihilfen von über 4 Mio. Euro pro Unternehmen eine sog. Einzelnotizifierung vornehmen müssen. Dieses sehr aufwändige Verfahren einer Einzelnotifizierung ist nach der gestrigen Beihilfeentscheidung bei staatlichen Leistungen auch von über 4 Mio. Euro nicht mehr erforderlich. Das ist eine große Erleichterung für Unternehmen.
- Das EU-Beihilferecht macht es aber erforderlich, dass die Beihilfen nur bewilligt werden dürfen, soweit die Unternehmen im Einzelnen einen Schaden nachgewiesen haben. Hierzu ist im Nachgang der vorläufigen Beihilfengewährung auch eine sorgfältige Prüfung im Rahmen der Schlussabrechnung notwendig, mit der sichergestellt wird, dass keine Überförderung erfolgt.
- Die Antragstellung für die November-/Dezemberhilfe Extra, die wie die November- und Dezemberhilfe einen Ersatz von bis zu 75 % des Umsatzes im Vergleich zum Vorjahreszeitraum vorsieht, wird voraussichtlich im Februar über die bundesweit einheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) möglich sein.
Zur Überbrückungshilfe III wurden ein Term Sheet nebst Anlage sowie ein Überblick zu den geplanten Vereinfachungen und Aufstockungen der Überbrückungshilfe III veröffentlicht. Die Antragstellung soll über das gleiche Portal wie die Überbrückungshilfe I und II erfolgen und im Laufe des Februars 2021 möglich sein. Das BMWi wird hierzu eigens einen FAQ-Katalog zur Verfügung stellen, der Anfang Februar veröffentlicht werden soll. Sobald weitere Einzelheiten hierzu feststehen und uns bekannt sind, werden wir Sie informieren.
Überbrückungshilfe III Term Sheet
Bereits im Dezember wurde im Zusammenhang mit der Antragstellung für die verschiedenen Hilfsprogramme für die Wirtschaft (Überbrückungshilfe, Novemberhilfe, Dezemberhilfe) auch für GbRs eine Eintragung in das Transparenzregister gefordert. Die Bundessteuerberaterkammer hat gemeinsam mit dem DStV wiederholt gefordert, von dieser Anforderung abzusehen – mit Erfolg. Das Bundeswirtschaftsministerium teilte mit, dass ein Einvernehmen erzielt werden konnte, GbRs von der Eintragungspflicht in das Transparenzregister in den Hilfsprogrammen freizustellen. Damit kann der hohe bürokratische Mehraufwand, der mit solch einer Eintragungspflicht einherginge, vermieden werden. Diese politische Einigung soll zeitnah in den Verwaltungsvereinbarungen, Vollzugshinweisen und FAQs Berücksichtigung finden. Wir begrüßen es sehr, dass diese Mehrbelastung für die Unternehmen und unsere Berufsangehörigen abgewendet werden konnte.
Nach dem Ergebnis einer Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen (§ 19 Abs. 3 Satz 3 GewStG):
Nach § 19 Abs. 3 Satz 3 GewStG kann auch das Finanzamt bei Kenntnis veränderter Verhältnisse hinsichtlich des Gewerbeertrags für den laufenden Erhebungszeitraum die Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen veranlassen. Das gilt insbesondere für die Fälle, in denen das Finanzamt Einkommensteuer-und Körperschaftsteuervorauszahlungen anpasst (R 19.2 Abs. 1 Satz 5 GewStR). Vor diesem Hintergrund können nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffene Steuerpflichtige bis zum 31. Dezember 2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen stellen.
Um die durch die Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen bestmöglich zu unterstützen und liquide zu halten, wird den Unternehmern auf Antrag in 2021 eine Dauerfristverlängerung zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen um einen Monat gewährt, ohne dass hierfür eine Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen des Jahres 2020 an das Finanzamt zu entrichten ist. Bitte beachten Sie, dass die abweichend von den gesetzlichen Vorgaben niedrigere Anmeldung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen indes nur für unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffene Unternehmen vorgesehen ist.
Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie hat ein Informationsblatt zur Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 veröffentlicht. Dieses finden Sie in nebenstehendem Dokument.
Bundestag und Bundesrat haben im “Beschäftigungssicherungsgesetz” unter anderem die weitere gesetzliche Aufstockung des Kurzarbeitergeldes (KuG) bei längerem Bezug bis Ende 2021 beschlossen, die im Mai 2020 im Rahmen des “Sozialschutzpakets II” eingeführt worden war. Für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte besteht weiterhin ein regulärer gesetzlicher Anspruch auf 60 Prozent des Nettolohns, der aufgrund der Arbeitszeitreduzierung anteilig ausfällt. Mit Kindern sind es 67 Prozent. Bei einer Bezugsdauer von mehr als drei Monaten wird das KuG bis zum Jahresende 2021 in zwei Staffeln angehoben: ab dem 4. Bezugsmonat um 10 Prozent und ab dem 7. Bezugsmonat um 20 Prozent. Voraussetzung ist dann im jeweiligen Bezugsmonat ein Entgeltausfall von mindestens 50 Prozent.
Das Bundesfinanzministerium und das Bundeswirtschaftsministerium haben die besondere Unterstützung für Soloselbstständige im Rahmen der Überbrückungshilfe III aufgestockt. Die „Neustarthilfe für Soloselbständige“ trägt der besonderen Situation von Soloselbständigen, vor allem Künstler*innen und Kulturschaffenden Rechnung und gewährt diesen eine einmalige Betriebskostenpauschale, die nun bis zu 7.500 Euro betragen kann (bisher waren bis zu 5.000 Euro vorgesehen).
Angesichts der länger andauernden Einschränkungen haben Bundesfinanzminister Olaf Scholz und der Bundeswirtschaftsminister Verbesserungen der wirtschaftlichen Hilfen vereinbart. Durch die Anpassungen soll die Überbrückungshilfe III und deren Beantragung deutlich einfacher, die Förderung großzügiger werden und einem größeren Kreis an Unternehmen zur Verfügung stehen. Außerdem soll die Neustarthilfe für Selbstständige verbessert und die besonderen Herausforderungen des Einzelhandels berücksichtigt werden. Details zu den Neuerungen können Sie dem Informationsschreiben des BMF entnehmen.
Die Bundesregierung hat heute die von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht vorgelegte Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD beschlossen, die eine Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes (COVInsAG) vorsieht.
Der GKV-Spitzenverband hat beschlossen, die erleichterte Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für die Monate Januar und Februar 2021 zu verlängern. Für vom Shutdown betroffene Arbeitgeber ist damit längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats März 2021 eine erleichterte Stundung der SV-Beiträge möglich.
Bund und Länder verlängern wegen der anhaltenden Corona-Pandemie eine steuerliche Erleichterung für Unternehmen. Die Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer kann demnach auch für das Jahr 2021 ausgesetzt werden, wenn das jeweilige Unternehmen stark von der Krise betroffen ist. Das erfuhr die Deutsche Presse-Agentur aus Regierungskreisen.
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales, Hubertus Heil, hat heute die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung vorgestellt. Auch in der heutigen Kabinettsitzung der Bayerischen Staatsregierung wurde das Thema Homeoffice diskutiert. Dem Bericht der Kabinettsitzung ist zu dem Thema folgendes zu entnehmen: „Am Arbeitsort finden zahlreiche Kontakte statt. Zur Eindämmung des Infektionsgeschehens muss deshalb auch dort eine Kontaktreduktion erfolgen. Mit Beschluss vom 6. Januar 2021 richtete der Ministerrat bereits einen dringenden Appell an die Arbeitgeber, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Beschäftigten Homeoffice zu ermöglichen. Dies gilt auch für den Freistaat als Arbeitgeber und seine Beschäftigten. Zentrale Voraussetzung für die flächendeckende Nutzung von Homeoffice sind digitalisierte Arbeitsabläufe. Hierbei besteht zum Teil noch erheblicher Investitionsbedarf, der steuerlich durch verbesserte Abschreibungsbedingungen begleitet werden sollte. Der Ministerrat begrüßt daher den am 19. Januar 2021 von der Bundeskanzlerin und den Regierungschefinnen und -chefs der Länder gefassten Beschluss zur Sofortabschreibung bestimmter digitaler Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 1. Januar 2021. Dies fördert die Ermöglichung von Homeoffice durch die Arbeitgeber und entspricht damit den auf dem Homeoffice-Gipfel der Bayerischen Staatsregierung gemeinsam mit Arbeitgebern und Gewerkschaften getroffenen Vereinbarungen. Arbeitnehmer sind aufgerufen, von der Möglichkeit des Homeoffice Gebrauch zu machen.“
Weitere Informationen
FAQs zur Corona-Arbeitsschutzverordnung
Die Koalitionsfraktionen nehmen in ihre Gesetzesinitiative zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist auch eine Regelung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe auf. Die Steuererklärungsfrist für den Veranlagungszeitraum 2019 für beratene land- und forstwirtschaftliche Betriebe soll vom 31. Juli 2021 auf den 31. Dezember 2021 verlängert werden.
Für dieses Jahr wird die Zahl der Tage, an denen gesetzlich Versicherte Anspruch auf Kinderkrankengeld haben, verdoppelt. Zudem gilt der Anspruch nicht nur bei Krankheit des Kindes, sondern auch, wenn Kitas und Schulen pandemiebedingt geschlossen sind oder die Betreuung eingeschränkt ist. Der Bundesrat hat die Regelung gebilligt. Sie soll rückwirkend zum 5. Januar in Kraft treten.
Die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern hat die Übersicht zu den finanziellen Hilfen aktualisiert.
Auch auf Betreiben der Bundessteuerberaterkammer wurden die Antragsfristen für die Überbrückungshilfe II und November- bzw. Dezemberhilfe verlängert. Die Antragsfristen haben sich wie folgt verlängert:
- Überbrückungshilfe II: 31. März 2021
- November- und Dezemberhilfe: 30. April 2021
Die Verlängerung dieser Fristen war notwendig und wichtig und ist ein großer Erfolg für den Berufsstand.
Mit einem Update des FAQ-Katalogs zur Antragsberechtigung der Überbrückungshilfe II durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) Anfang Dezember entstanden viele beihilferechtliche Fragen. Steuerberater und Mandanten sind seither verunsichert. Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) bringt mit ihrem Factsheet zur beihilferechtlichen Höchstgrenze nun Licht ins Dunkel.
Das BMWi hat einen FAQ-Katalog zu beihilferechtlichen Regelungen der Überbrückungshilfen und November- bzw. Dezemberhilfen veröffentlicht. Dieser soll laufend aktualisiert werden.
Um den Jahreswechsel sind zwei wichtige Gesetze zur Reform des Insolvenzrechts in Kraft getreten. Das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens trat mit Wirkung vom 1. Oktober 2020 in Kraft, das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts trat am 1. Januar 2021 in Kraft.
Durch die kurzfristige Ergänzung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG), das vom Bundestag am 17. Dezember 2020 verabschiedet wurde, wurde folgende Sonderregelung eingeführt: Vom 01. Januar 2021 bis zum 31. Januar 2021 ist die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags für Unternehmen ausgesetzt, die im Zeitraum vom 01. November 2020 bis zum 31. Dezember 2020 einen Antrag auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie gestellt haben. Das gilt allerdings nicht, wenn offensichtlich keine Aussicht auf die Hilfeleistung besteht oder die Hilfeleistung für die Beseitigung der Insolvenzreife unzureichend ist. Diese Vorschrift gilt wiederum sowohl für den Insolvenzgrund der Überschuldung als auch der Zahlungsunfähigkeit.
Dank dem Corona-Steuerhilfegesetz konnten Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuer- und abgabenfrei gewähren. Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wird die Frist, innerhalb derer ausgezahlt werden muss, bis 30. Juni 2021 verlängert. Der Steuerfreibetrag von max. 1.500 € bleibt dabei unverändert. Die Fristverlängerung führt nicht dazu, dass im ersten Halbjahr 2021 nochmals 1.500 € steuerfrei ausgezahlt werden könnten, aber es wird der Zeitraum für die Gewährung des Betrages gestreckt.
Die Bundesagentur für Arbeit hat am 23. Dezember 2020 die Weisung 202012024 zum Umgang mit Erholungsurlaub, zur Zwölftelung von Sonderzahlungen und Grenzgängern im Jahr 2021 veröffentlicht.
Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder eine Verlängerung der Regelungen erlassen, die für die von den Folgen der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen steuerliche Erleichterungen vorsehen. Von besonderer Bedeutung ist die Möglichkeit, Steuerforderungen weiterhin zinslos zu stunden.
Von angeordneten Schließungen betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen werden durch eine „außerordentliche Wirtschaftshilfe“ unterstützt, der sogenannten Dezemberhilfe. Die Betroffenen erhalten schnell und unbürokratisch Hilfe – in Form von Zuschüssen von 75 Prozent ihres entsprechenden durchschnittlichen Umsatzes im Dezember 2019, tageweise anteilig für die Dauer des Corona-bedingten Lockdowns. Anträge können ab sofort bis zum 31.03.2021 gestellt werden.
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit dem gestrigen Schreiben die Steuererklärungsfrist für den VZ 2019 um einen Monat bis zum 31. März 2021 verlängert. Dieses Schreiben hat zum Teil im Berufsstand für Verwirrung gesorgt, deshalb weisen wir auf Folgendes hin: Die von den Steuerabteilungsleitern am 04. Dezember 2020 beschlossene Fristverlängerung um einen Monat ist jetzt mit diesem BMF-Schreiben umgesetzt worden. Die am letzten Donnerstag (17. Dezember 2020) von den Koalitionsfraktionen mit dem BMF vereinbarte Fristverlängerung bis 31. August 2021 soll gesetzlich geregelt werden. Erste Formulierungshilfen liegen vor. Das parlamentarische Verfahren startet aber erst Anfang des nächsten Jahres und soll dann zügig umgesetzt werden. Die Regelungen werden voraussichtlich in ein schon laufendes Gesetzgebungsverfahren eingebracht.
Das BMWi hat seinen FAQ-Katalog zur Überbrückungshilfe II bereits mehrfach überarbeitet. Ziffer 4.16 (beihilferechtliche Hinweise) wurde zuletzt am 04. Dezember 2020 dahingehend aktualisiert, dass die Überbrückungshilfe auf höchstens 90 % der ungedeckten Fixkosten beschränkt wird. Das bedeutet, ungedeckte Fixkosten sind im Rahmen der Überbrückungshilfe II die Verluste, die Unternehmen für den Förderzeitraum in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung ausweisen.
Soll bspw. Überbrückungshilfe für den Monat Oktober 2020 beantragt werden, muss im Oktober 2020 ein bilanzieller Verlust ohne Wertminderungen (Abschreibungen) erzielt worden sein. Die Höhe der maximalen Auszahlung wird auf die Höhe des Verlustes begrenzt. Grundlage für diese Regelung ist die „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“, welche die beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission umsetzt (sog. befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von Covid-19).
Diese auf ungedeckte Fixkosten beschränkende Regelung wurde erst nachträglich aufgenommen. Es ist davon auszugehen, dass eine Vielzahl vor dieser Änderung gestellter Anträge damit unrichtig werden und die beantragten (und ggf. bereits ausgezahlten) Überbrückungshilfen zu hoch sind. Die BStBK hat beim BMWi erwirkt, dass eine Änderung der Anträge, die vor dem 05. Dezember 2020 gestellt wurden, nicht erforderlich ist. Die Korrektur kann im Rahmen der Schlussrechnung erfolgen. Es empfiehlt sich jedoch, die Mandanten auf diese Änderung und die damit verbundenen Konsequenzen, insbesondere die eventuelle Rückzahlungspflicht hinzuweisen.
Die gleichen beihilferechtlichen Vorgaben gelten im Übrigen auch für die November- und Dezemberhilfe plus sowie voraussichtlich für die Überbrückungshilfe III.
Die Regionaldirektion Bayern der Agentur für Arbeit weist darauf hin, dass es für vom Lockdown betroffene Betriebe wichtig ist zu prüfen, wann diese zuletzt Kurzarbeitergeld abgerechnet und bewilligt bekommen haben. Sollten mindestens drei Monate vergangen sein, muss für Dezember eine erneute Anzeige gestellt werden. Eine Anzeige muss in dem Kalendermonat eingehen, für den Kurzarbeitergeld beantragt wird. Unternehmen, die für Dezember Kurzarbeitergeld abrechnen wollen, müssen die Anzeige somit spätestens am 31.12.2020 bei der Agentur für Arbeit einreichen.
Die Situation der Covid-19-Pandemie bedingt die Erweiterung und Verlängerung der Verwaltungs- und Vollzugserleichterungen des Jahres 2020 auch im Jahr 2021 zur Anwendung zu bringen. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben daher beschlossen, die in den BMF-Schreiben vom 09. April 2020 (BStBl I S. 498) und vom 26. Mai 2020 (BStBl I S. 543) enthaltenen Verwaltungsregelungen zu verlängern und zu erweitern.
Zu Beginn der Corona-Pandemie haben Unternehmen und Betriebe Kurzarbeit häufig pauschal bis zum Jahresende 2020 angezeigt, unabhängig von der erwartbaren Entwicklung des Arbeitsausfalls. Dies entsprach im Frühjahr der ausdrücklichen Empfehlung der Bundesagentur für Arbeit (BA) und stand zu diesem Zeitpunkt im Einklang mit der absehbaren Geltungsdauer der Sonderregeln. Dazu zählen unter anderem das verminderte Quorum (Zehntel- statt Drittelerfordernis), die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge oder der Zugang der Zeitarbeitsbranche zur Kurzarbeit. Bundesregierung und Bundestag haben diese Sonderregeln für den Bezug von Kurzarbeitergeld (KuG) nun weitgehend bis zum Jahresende 2021 verlängert. Dadurch verlängert sich aber der individuelle Anerkennungsbescheid nicht automatisch. Die vbw empfiehlt denjenigen Unternehmen und Betrieben, deren Bescheid zum 31.12.2020 ausläuft, die aber 2021 weiterhin von Arbeitsausfällen betroffen sind und Kurzarbeitergeld nahtlos weiter erhalten möchten, die Kurzarbeitsanzeige noch im Dezember 2020 zu verlängern.
Für die von den zusätzlichen Schließungs-Entscheidungen vom 13. Dezember 2020 erfassten Unternehmen werden Zuschüsse zu den Fixkosten gezahlt. Dazu wird die ausgeweitete und bis Ende Juni 2021 geltende Überbrückungshilfe III entsprechend angepasst und nochmals verbessert. Antragsberechtigt sind Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der freien Berufe mit einem Jahresumsatz von bis zu 500 Millionen Euro (im Folgenden „Unternehmen“). Sie können die verbesserte Überbrückungshilfe III erhalten. Diese sieht eine anteilige Erstattung der betrieblichen Fixkosten vor. Der Erstattungsbetrag beträgt in der Regel 200.000 Euro, in besonderen Fällen bis zu 500.000 Euro.
Die IHK für München und Oberbayern hat eine umfassende Übersicht zu den Corona-Förderprogrammen erstellt. In der Aufstellung finden Sie die wichtigsten Informationen zu den Förderprogrammen – u.a. zu den Fristen, Kriterien der Antragsberechtigung oder auch dem Förderumfang.
Nach derzeitigem Stand ist den Bewilligungsstellen die Bearbeitung der Anträge auf Novemberhilfe erst ab Mitte Januar möglich. Der Bund kann den Ländern die dafür notwendige Software noch nicht zur Verfügung stellen. Die Auszahlung der Hilfen verzögert sich daher um mehrere Wochen.
Bayerns Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger: „Auch in Bayern warten viele Unternehmen händeringend auf die Novemberhilfen. Die Abschlagszahlungen bis zu 10.000 Euro fließen schnell, aber vor allem für größere Betriebe ist das nicht ausreichend, um die Fixkosten zu decken. Deshalb fordere ich bei größeren Betrieben mindestens bis zu 100.000 Euro schnell aufs Konto und zeitnahe Endabrechnung. Außerdem brauchen wir vom Bund schnellstens die Abrechnungssoftware, damit die Länder damit arbeiten können. Nicht erst irgendwann, sondern hoffentlich noch im Januar.“
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium der Finanzen haben die KfW damit beauftragt, das 2 Mrd. Euro-Maßnahmenpaket für Start-ups und kleine Mittelständler zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie bis zum 30. Juni 2021 zu verlängern. Bislang konnten Mittel aus dem Maßnahmenpaket für Finanzierungen genutzt werden, die bis zum 31.12.2020 zugesagt werden. Dank der Verlängerung sollen junge Unternehmen nun ein weiteres halbes Jahr Zusagen für Eigenkapital- und eigenkapitalähnliche Finanzierungen aus dem Maßnahmenpaket erhalten können.
Am 04. Dezember 2020 verkündete das Bundesfinanzministerium, dass für Steuerberater die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen 2019 ihrer Mandanten um einen Monat, also bis zum 31. März 2021, verlängert wird.
Steuerpflichtige, die durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, können bei ihrem Finanzamt weiterhin bis zum 31. März 2021 unter erleichterten Bedingungen einen Antrag auf erstmalige oder fortgesetzte Stundung stellen. Die Stundungen laufen dann längstens bis zum 30. Juni 2021. Darüber hinausgehende Anschlussstundungen werden im vereinfachten Verfahren im Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 31. Dezember 2021 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt. Stundungszinsen werden in diesen Fällen grundsätzlich nicht erhoben. Zudem wurde eine allgemeine, einmonatige Verlängerung der Abgabefrist für durch Steuerberater erstellte Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2019 beschlossen. Über den 30. Juni 2021 hinausgehende klassische Stundungen – ohne Ratenzahlungsvereinbarungen – sind wie im sonst üblichen Antragsverfahren unter Erbringung der erforderlichen Nachweise möglich.
Zur Pressemitteilung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
Neben der Einigung der Bund und Länder, die seit dem Anfang November 2020 geltenden Einschränkungen persönlicher Kontakte fortzusetzen, hat die Bundesregierung deutlich gemacht, dass sie betroffene Selbstständige und Unternehmen nicht alleine lässt, sowohl in der temporären Schließungsanordnung, als auch darüber hinaus. Die Corona-Hilfen des Bundes wurden vor diesem Hintergrund nochmals deutlich verbessert. Weiter Informationen finden Sie im beigefügten Schreiben der Minister Altmaier und Scholz, sowie in den zugehörigen Anhängen.
Schreiben der Bundesminister Altmaier und Scholz zu “Novemberhilfen sowie Verlängerung und Ausweitung der Überbrückungshilfe”
Anlage Novemberhilfe: Außerordentliche Wirtschaftshilfe – Novemberhilfe und Dezemberhilfe
Anlage: Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe für Soloselbstständige
Am 23. November 2020 hat das StMWi die Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfen des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 2 (Überbrückungshilfe II) erlassen, die heute im BayMBl veröffentlicht wurde.
Von angeordneten Schließungen betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen werden durch eine „außerordentliche Wirtschaftshilfe“ unterstützt, der sogenannten Novemberhilfe. Die Betroffenen erhalten schnell und unbürokratisch Hilfe – in Form von Zuschüssen von 75 Prozent ihres entsprechenden durchschnittlichen Umsatzes im November 2019, tageweise anteilig für die Dauer des Corona-bedingten Lockdowns. Anträge können ab sofort gestellt werden.
Die Europäische Kommission hat die Verlängerung der bisherigen beihilferechtlichen Grundlagen genehmigt, sodass die entsprechenden Hilfen bis 30.06.2021 weitergewährt werden können. An den im Zuge der Verlängerung vorzunehmenden Änderungen in den Merkblättern und Vordrucken für die LfA-Corona-Hilfen wird aktuell gearbeitet, sodass in einem Folgerundschreiben Mitte Dezember 2020 hierzu weitere Details mitgeteilt werden können.
Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe II wird bis zum 31.01.2021 verlängert. Ursprünglich war vorgesehen, dass die Anträge lediglich bis zum 31.12.2020 gestellt werden können.
Das Programm bezieht sich auf die Monate September, Oktober, November und Dezember 2020. Der Antrag kann nur einmalig gestellt werden. Auch die rückwirkende Antragstellung für die Monate September, Oktober, November und Dezember muss bis zum 31. Januar 2021 erfolgen.
Der GKV-Spitzenverband hat sich kurzfristig dazu entschieden, die Möglichkeit der vereinfachten Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen für den November 2020 zu reaktivieren.
Die Überbrückungshilfe unterstützt Unternehmen, Soloselbstständige sowie Freiberufler*innen, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind. Es handelt sich um unbürokratische und schnelle Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Die Überbrückungshilfe II läuft derzeit noch bis zum 31. Dezember 2020. Sie wird als Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 verlängert und erweitert. Die Details stehen fest und werden zeitnah bekannt gegeben. Auch hier wird es weitere Verbesserungen geben, z.B. bei der Ansetzbarkeit von Ausgaben für Instandhaltung, Modernisierungsmaßnahmen oder auch Kosten für Abschreibungen. Bei der Höhe sind anstelle von bislang max. 50.000 Euro pro Monat künftig bis zu max. 200.000 Euro pro Monat Betriebskostenerstattung möglich.
Die neue Überbrückungshilfe III umfasst auch die sogenannte „Neustarthilfe für Soloselbstständige“. Damit soll der besonderen Situation von Soloselbstständigen, insbesondere Künstler*innen und Kulturschaffenden, Rechnung getragen werden. Sie erhalten künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 5.000 Euro für den Zeitraum bis Ende Juni 2021 als steuerbaren Zuschuss. Dazu wird die bisherige Erstattung von Fixkosten ergänzt um eine einmalige Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe). Damit können Soloselbständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfen III sonst keine Fixkosten geltend machen können, aber dennoch hohe Umsatzeinbrüche hinnehmen mussten, einmalig 25 Prozent des Umsatzes des entsprechenden Vorkrisenzeitraums 2019 erhalten. Die Neustarthilfe ist aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf Leistungen der Grundsicherung u.ä. anzurechnen. Es handelt sich um einen unbürokratischen und schnellen Zuschuss, der – wenn die Antragsvoraussetzungen vorliegen – nicht zurückzuzahlen ist.
Das Verfahren der Abschlagszahlung für die Novemberhilfe steht. Darauf haben sich Bundeswirtschafts- und Bundesfinanzministerium geeinigt. Die Novemberhilfe mit einem Umfang von mehr als 10 Mrd. Euro bietet eine zentrale Unterstützung für Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die von den aktuellen Corona-Einschränkungen besonders betroffen sind. Damit das Geld schnell bei den Betroffenen ankommt, werden Abschlagszahlungen ab Ende November erfolgen.
Das Verfahren der Abschlagszahlung umfasst folgende Punkte:
- Soloselbständige erhalten eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 Euro; andere Unternehmen erhalten bis zu 10.000 Euro.
- Die Antragstellung und Auszahlung erfolgt voll elektronisch über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
- Die Antragstellung startet in der letzten November-Woche 2020 (voraussichtlich 25. November 2020).
- Erste Auszahlungen der Abschlagszahlungen erfolgen ab Ende November 2020.
- Die Antragstellung erfolgt einfach und unbürokratisch. Um Missbrauch vorzubeugen werden Maßnahmen zur Sicherstellung der Identität des Antragstellers vorgesehen.
Das Verfahren der regulären Auszahlung der Novemberhilfen wird parallel vorbereitet und finalisiert, damit es unmittelbar im Anschluss an die Abschlagszahlungen gestartet werden kann.
Angesichts des dynamischen Infektionsgeschehens und der weiterhin angespannten wirtschaftlichen Lage im Zuge der Corona-Pandemie verlängert die Bundesregierung das KfW-Sonderprogramm, einschließlich des KfW-Schnellkredits, bis zum 30.06.2021, um Unternehmen weiterhin verlässlich mit Liquidität zu versorgen. Sobald die Europäische Kommission die Verlängerung der bisherigen beihilferechtlichen Grundlagen genehmigt hat, können die entsprechenden Hilfen auch im Jahr 2021 gewährt werden.
Aus dem Bericht der heutigen Kabinettsitzung der Bayerischen Staatsregierung geht hervor, dass es zusätzlich zur geplanten Novemberhilfe für Betroffene der lokalen Lockdowns im Oktober eine Aufstockung der Novemberhilfe um bis zu 38% geben soll.
Für diese zusätzliche bayerische Lockdown-Hilfe in Höhe von bis zu 50 Millionen Euro gelten folgende Bedingungen:
- Das Programm richtet sich an Unternehmen und Selbstständige, die schon vor dem bundesweiten Lockdown von dem Lockdown auf Kreisebene betroffen waren. Dies betrifft die Landkreise Berchtesgadener Land (ab 20.10.) und Rottal-Inn (27.10.) sowie die Städte Augsburg (30.10.) und Rosenheim (30.10.)
- Grundlage ist die außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes. Diese wird um folgende Aufschläge erhöht:
- 38,71% Berchtesgadener Land
- 16,13% Rottal-Inn
- 3,63% Augsburg
- 3,63% Rosenheim
- Für die Antragstellung muss das betreffende Unternehmen bereits erfolgreich „Novemberhilfe“ beantragt haben. Die Anträge werden von der Industrie-und Handelskammer für München und Oberbayern abgewickelt. Somit kann auf eine erneute aufwändige Prüfung der Voraussetzungen verzichtet werden.
Bund und Länder arbeiten mit Hochdruck an der Umsetzung der „Novemberhilfe“. Ab wann Anträge gestellt und Hilfen ausbezahlt werden können, steht zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht fest.
Pressemitteilung der Bayerischen Staatskanzlei vom 10.11.2020
Die Regelungen zum vereinfachten Zugang zu den Grundsicherungssystemen werden über das Jahresende hinaus bis zum 31. März 2021 verlängert. Die dafür erforderliche gesetzliche Regelung ist vom Deutschen Bundestag beschlossen worden.
Die außerordentliche Wirtschaftshilfe für den Monat November 2020 bietet eine weitere zentrale Unterstützung für Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die von den aktuellen Corona-Einschränkungen besonders betroffen sind. Weitere Details und Bedingungen der Hilfen stehen jetzt fest.
Die Anträge können in den nächsten Wochen über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden. Die elektronische Antragstellung muss hierbei durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen. Die Auszahlung soll über die Überbrückungshilfe-Plattform durch die Länder erfolgen.
Für Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, entfällt die Pflicht zur Antragstellung über einen prüfenden Dritten. Sie werden unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein.
Rahmenbedingungen Außerordentliche Wirtschaftshilfe November
Für einige Branchen gelten ab dem 2. November 2020 für vier Wochen erneut gezielte befristete Schließungen, um die Infektionswelle zu brechen und die Ausbreitung des Virus zu kontrollieren. Viele betroffene Unternehmen, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen sind trotz staatlicher Hilfen infolge der Kontaktbeschränkungen im Frühjahr 2020 wirtschaftlich geschwächt. Deshalb unterstützt der Bund sie während der vorübergehenden Schließungen schnell und unbürokratisch mit einer außerordentlichen Wirtschaftshilfe. Betroffene Unternehmen können für November 2020 eine einmalige Kostenpauschale in Höhe von bis zu 75 Prozent ihres Umsatzes aus dem Vorjahresmonat erhalten. Dafür stehen insgesamt bis zu 10 Milliarden Euro bereit.
Weitere Informationen und Details zur außerordentliche Wirtschaftshilfe folgen in Kürze.
Die Möglichkeit, für den Zeitraum Juni bis August 2020 Überbrückungshilfe I zu beantragen, bestand zum letzten Mal am 9. Oktober 2020. Das Stellen von Änderungsanträgen ist jedoch weiterhin möglich. Die diesbezügliche Frist wurde vom 30. Oktober 2020 noch einmal auf den 30. November 2020 verlängert.
Das BMF hat das BMF-Schreiben vom 9. April 2020 nach Einfügung des § 3 Nr. 11a in das EStG mit dem Corona-Steuerhilfegesetz vom 19. Juni 2020 neu gefasst. Das BMF-Schreiben enthält Ausführungen zur 1.500-Euro-Corona-Prämie sowie zu arbeitgeberseitig geleisteten Zuschüssen zum Kurzarbeitergeld. Das BMF-Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 09. April 2020.
Die zweite Phase der Überbrückungshilfe umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Die Grundstruktur der Überbrückungshilfe als branchenoffenes Zuschussprogramm zu den Fixkosten bleibt auch in der Verlängerung erhalten. Änderungen wird es hinsichtlich der Antragsberechtigung und der Förderhöhe geben:
- Statt des starren Zugangskriteriums eines 60-prozentigen Umsatzrückgangs im April und Mai können künftig all die Unternehmen Überbrückungshilfe beantragen, die entweder im gesamten Zeitraum April bis August 2020 einen durchschnittlichen Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent gegenüber dem Vorjahreszeitraum oder die in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 einen Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten erfahren haben.
- Unternehmen, die starken saisonalen Schwankungen unterworfen sind und im Zeitraum April bis August 2019 weniger als 15 % des Jahresumsatzes 2019 erzielt haben, werden von der Bedingung des Umsatzrückgangs freigestellt.
- Was die Förderhöhe angeht, werden die KMU-Deckelbeträge von 9.000 Euro und 15.000 Euro ersatzlos gestrichen und die Fördersätze gestaffelt auf bis zu 90 Prozent erhöht. Außerdem wird die Untergrenze, ab der Unternehmen Förderung erhalten können, von 40 Prozent auf 30 Prozent Umsatzeinbruch abgesenkt und die Personalkostenpauschale werden von 10 Prozent auf 20 Prozent erhöht.
- Eine Antragstellung ist weiterhin ausschließlich durch Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer möglich.
Die Programmabwicklung erfolgt in Bayern durch die IHK für München und Oberbayern. Die Antragsfrist endet am 31. Dezember 2020.
Zur Informationsseite des BMWi
Zur offiziellen Pressemitteilung Herr Altmaier
Zu den FAQ Überbrückungshilfen 2. Phase der BStBK
Die Antragsfrist der Überbrückungshilfe wurde nochmals verlängert. Anträge für die 1. Phase der Überbrückungshilfe (Fördermonate Juni bis August 2020) müssen nun bis spätestens 9. Oktober 2020 gestellt werden. Es ist nicht möglich, nach dem 9. Oktober 2020 rückwirkend einen Antrag für die 1. Phase zu stellen.
Anträge für die 2. Phase können voraussichtlich ab Mitte Oktober gestellt werden
Anträge der 1. Phase der Überbrückungshilfe (Fördermonate Juni bis August 2020) müssen spätestens bis zum 30. September 2020 gestellt werden. Es ist nicht möglich nach dem 30. September rückwirkend einen Antrag für die 1. Phase zu stellen.
Anträge für die 2. Phase können voraussichtlich ab Oktober 2020 gestellt werden.
Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier hat heute dem Bundeskabinett den Entwurf einer Förderrichtlinie „Bundesförderung Corona-gerechte Um- und Aufrüstung von raumlufttechnischen Anlagen in öffentlichen Gebäuden und Versammlungsstätten“ vorgelegt. Insgesamt stehen hierfür 500 Millionen Euro bis 2024 zur Verfügung, im Jahr 2021 stehen 200 Millionen zur Verfügung. Die Förderrichtlinie soll bereits Mitte Oktober in Kraft treten.
Aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Neuerungen werden beim Corona-Schutzschirm-Kredit Produktanpassungen im Hinblick auf beihilferechtliche Anpassungen und Saldenausgleich und LfA-Bürgschaften vorgenommen. Bei Antragstellern, die LfA-Bürgschaften auf Basis der „Bundesregelung Bürgschaften 2020“ beantragt oder in Anspruch genommen haben, Nachweis, dass der beihilferechtlich verbürgte Darlehenshöchstbetrag eingehalten wird, ebenfalls erforderlich. Darüber hinaus unterliegen auch unabhängig von der Bürgschaftshöhe alle von der LfA auf Basis der „Bundesregelung Bürgschaften 2020“ übernommenen Bürgschaften einer Veröffentlichungspflicht.
Die Überbrückungshilfe wird in den Monaten September bis Dezember fortgesetzt. Dabei werden die Zugangsbedingungen abgesenkt und die Förderung ausgeweitet. Das Hilfsprogramm unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen sowie Soloselbstständige und Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind, mit nicht-rückzahlbaren Zuschüssen zu den betrieblichen Fixkosten. Je nach Höhe der betrieblichen Fixkosten können Unternehmen für die vier Monate bis zu 200.000 Euro an Förderung erhalten.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium der Finanzen haben sich darauf verständigt, wie das Programm in den nächsten Monaten fortgeführt werden soll. Es bleibt dabei, dass die Überbrückungshilfe für Unternehmen aus allen Branchen offen steht, die durch die Corona-Krise besonders betroffen sind. Um besonders die Unternehmen, bei denen das Geschäft durch behördliche Einschränkungen oder Hygiene- und Abstandsregeln immer noch stark beeinträchtigt ist, noch besser zu erreichen, werden folgende Änderungen am Programm vorgenommen:
- Flexibilisierung der Eintrittsschwelle: Zur Antragstellung berechtigt sind künftig Antragsteller, die entweder
- einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder
- einen Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnet haben.
- Ersatzlose Streichung der KMU-Deckelungsbeträge von 9.000 Euro bzw. 15.000 Euro.
- Erhöhung der Fördersätze. Künftig werden erstattet
- 90% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch (bisher 80% der Fixkosten),
- 60% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70% (bisher 50% der Fixkosten) und
- 40% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30% (bisher bei mehr als 40% Umsatzeinbruch)
- Die Personalkostenpauschale von 10% der förderfähigen Kosten wird auf 20% erhöht.
- Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen.
Wie schon das laufende wird auch das neue Programm in einem vollständig digitalisierten Verfahren beantragt und bearbeitet werden können. Die Mittel dafür werden von dem für die Digitalisierung der Verwaltung federführenden Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bereitgestellt. Die Antragstellung erfolgt auch im neuen Verfahren über einen „prüfenden Dritten“ (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Rechtsanwalt), der das beantragende Unternehmen meist schon gut kennt. Dank dieser Vorprüfung können die Anträge zügig beschieden und die Hilfen schnell ausgezahlt werden. Die Antragsbearbeitung und die Auszahlung erfolgen wiederum über die Bewilligungsstellen der Bundesländer.
Wegen der Corona-Krise mussten Schulen und Einrichtungen der Kinderbetreuung schließen und haben bis heute teilweise nur eingeschränkt geöffnet. Eltern, die dadurch einen Verdienstausfall erleiden, können eine Entschädigung vom Staat erhalten (§ 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz). Die Entschädigung beträgt grundsätzlich 67 Prozent des Nettoeinkommens (max. € 2.016 / Monat). Die Auszahlung erfolgt zunächst durch den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber kann eine Erstattung durch den Staat beantragen.
Nach Informationen der vbw kommt es bei der Antragstellung durch die Arbeitgeber gelegentlich zu Missverständnissen, die die Bearbeitung verzögern und ggf. auch eine zweite Antragstellung erforderlich machen. Die vbw hat daher ein Merkblatt erstellt, in dem häufige Fehler aufgeführt werden und erklärt wird, wie sie vermieden werden können.
Die Bundesregierung hat die zur Abfederung der Corona-Krise geltenden Finanzhilfen bei Kurzarbeit bis in das Jahr 2021 hinein verlängert. Das Kabinett billigte Regierungskreisen zufolge einen entsprechenden Gesetzentwurf und zwei Verordnungen von Arbeitsminister Hubertus Heil (SPD). Damit wird der Anspruch auf Kurzarbeitergeld zeitweise von zwölf auf 24 Monate erweitert. Arbeitgeber bekommen zudem bis Mitte 2021 die bei Kurzarbeit fälligen Sozialbeiträge zu 100 Prozent von der Bundesagentur für Arbeit erstattet.
Weitere Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Die Überbrückungshilfe geht in die Verlängerung. Die 2. Phase der Überbrückungshilfe umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge für die 2. Phase können voraussichtlich ab Oktober gestellt werden.
Wichtig: Anträge für die 1. Phase der Überbrückungshilfe (Fördermonate Juni bis August 2020) müssen spätestens bis zum 30. September 2020 gestellt werden. Es ist nicht möglich, nach dem 30. September 2020 rückwirkend einen Antrag für die 1. Phase zu stellen.
Insbesondere Kleinunternehmer und Solo-Selbständige haben Schwierigkeiten die Coronahilfsmaßnahmen in Anspruch zu nehmen. Die Bundesregierung hat mit dem Sozialschutz-Paket I den Zugang zu Leistungen der Grundsicherung vereinfacht, um unter anderem auch diese Unternehmergruppen zu unterstützen. Das Sozialschutzpaket sieht die befristete Einschränkung der Vermögensprüfung, die befristete Anerkennung der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung sowie Vereinfachungen bei der Bewilligung vorläufiger Leistungen vor. Aufgrund der anhaltenden wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie hat das Bundeskabinett diese Erleichterungen nun bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.
Nach dem Motto “Gemeinsam gegen die Corona-Pandemie” wurde nun der Bund-Länder-Beschluss zur Bekämpfung der Corona-Pandemie veröffentlicht. Unter anderem werden in diesem das Verbot von Großveranstaltungen bis zum 31.12.2020, Mindest-Bußgelder für Maskenverweigerer sowie Regelungen für Reiserückkehrer festgelegt.
Der Koalitionsausschuss hat am 25.08.2020 beschlossen, die Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld von regulär zwölf auf bis zu 24 Monate zu verlängern. Dies soll für Betriebe gelten, die bis zum 31.12.2020 Kurzarbeit eingeführt haben. Maximal soll es Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2021 geben. Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern.
Vermehrt wurden Anträge auf Kurzarbeitergeld früher oder deutlich vor Ende des betreffenden Monats eingereicht. Die Bundesagentur für Arbeit weist darauf hin, dass das Kurzarbeitergeld immer rückwirkend, nach Abschluss eines Monats, abgerechnet wird. Erst nach Prüfung der monatlichen Abrechnung erfolgt eine Auszahlung. Die Angaben der frühzeitig eingereichten Anträge unterscheiden sich oftmals von der tatsächlichen Kurzarbeit, weshalb zusätzlich Korrekturanträge eingereicht werden müssen, die jedoch die Bearbeitungsdauer in den Agenturen spürbar verlängern.
Im Sinne einer weiterhin sehr schnellen Bearbeitung bittet die Bundesagentur für Arbeit die Unternehmen und Betriebe, die Anträge auf Kurzarbeitergeld mit den vollständigen Daten des Monats erst nach Ende des Abrechnungsmonats einzureichen und damit Korrekturanträge zu vermeiden.
Aufgrund zwischenzeitlicher Änderungen im Beihilferecht sowie entsprechender Hinweise aus der Kreditpraxis wurden einige Produktverbesserungen bei dem sog. Schnellkredit vorgenommen. Weitere Informationen finden Sie im zugehörigen Rundschreiben der LfA-Förderbank Bayern.
Die neue SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel stellt Maßnahmen für alle Bereiche des Wirtschaftslebens vor. Das Risiko für Infektionsausbrüche in den Betrieben soll mit ihnen gesenkt und auf niedrigem Niveau gehalten werden. Abstand, Hygiene und Masken bleiben dabei die wichtigsten Instrumente.
Der Bayerische Ministerrat hat ein Corona-Kreditprogramm für in Bayern ansässige gemeinnützige Organisationen jeglicher Art beschlossen. Der neue „Corona-Kredit – Gemeinnützige“ wird vom Bayerischen Sozialministerium über die LfA Förderbank Bayern (LfA) bereitgestellt.
Die LfA Förderbank Bayern stellt ab sofort ein entsprechendes Produkt mit 100%-iger Haftungsfreistellung der Hausbank zur Verfügung.
Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie hat mit dem Themenblatt zur Überbrückungshilfe nun die kürzlich bekannt gegebenen Neuerungen veröffentlicht. Insbesondere neu ist die seit dem 10. August 2020 geltende Berechtigung für Rechtsanwälte, Anträge auf Überbrückungshilfe zu stellen sowie die bereits veröffentlichte Fristverlängerung für die Antragsstellung bis zum 30. September 2020 (ursprünglich 31. August 2020).
Zum 01.08.2020 ist die Erste Förderrichtlinie des Bundesprogramms „Ausbildungsplätze sichern“ gestartet. Kleine und mittlere Unternehmen werden bei der Sicherung des Fachkräftenachwuchses durch Prämien oder Zuschüsse unterstützt. Die Förderrichtlinie beinhaltet die folgenden vier Förderungen:
- Ausbildungsprämie – bei Erhalt des Ausbildungsniveaus
- Ausbildungsprämie plus – bei Erhöhung des Ausbildungsniveaus
- Zuschuss zur Ausbildungsvergütung – Förderung bei Vermeidung von Kurzarbeit während der Ausbildung
- Übernahmeprämie – bei Übernahme von Auszubildenden aus KMU mit Corona-bedingter Insolvenz
Die Bundesagentur für Arbeit hat eine gesonderte Internetseite mit Informationen für Arbeitgeber und Partner erstellt, auf der Sie Informationen, Antragsvordrucke und Bescheinigungen, Ausfüllhinweise und einen FAQ-Katalog finden.
Konkrete Rechenbeispiele zur Ermittlung der „Ausbildungsprämie“ sowie der „Ausbildungsprämie plus“ nach Maßgabe der Förderrichtlinien der Bundesministerien können Sie dem Informationsblatt der Regionaldirektion Bayern der BA entnehmen.
In der „Fachinformation – Ertragsteuer“ vom 31.07.2020 weist das Bayerische Landesamt für Steuern auf die ertragsteuerliche Behandlung von Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen und Unterstützungsmaßnahmen hin. Es verweist explizit darauf, dass entsprechende Finanzhilfen ertragsteuerlich als steuerpflichtige Betriebseinnahmen zu erfassen sind. Aus gegebenem Anlass wird außerdem darauf hingewiesen, dass selbiges auch dann gilt, wenn eine Finanzhilfe ausdrücklich auch zur Bestreitung von Ausgaben für den Lebensunterhalt bestimmt ist oder zulässigerweise dafür verwendet wird.
Die Frist zur Beantragung der Überbrückungshilfe für KMU, die durch die Corona-Krise Umsatzeinbrüche zu verzeichnen haben, wird bis zum 30.9.2020 verlängert. Dies teilte das zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) mit. Der DStV hatte sich unter anderem angesichts technischer Schwierigkeiten beim Online-Verfahren für eine Verlängerung der Antragsfrist über den 31.8.2020 hinaus stark gemacht.
Bei den Haftungsfreistellungen im Innovationskredit 4.0 bietet der Europäische Investitionsfonds (EIF) im Zuge der Corona-Pandemie kurzfristig und zeitlich befristet (vorerst bis 31. März 2021) äußerst attraktive Fördermöglichkeiten im Rahmen der InnovFin KMU-Kredit-Garantiefazilität an. Die LfA-Förderbank Bayern führt deshalb ab sofort als zusätzliches Förderelement 80%ige Haftungsfreistellungen ein. Voraussetzung für die Wahl der neuen Produktvarianten ist eine Finanzierung von Betriebsmitteln, wobei auch ein investiver Teil mit enthalten sein kann.
Corona-bedingt wurden für beratene Steuerpflichtige für den VZ 2018 Fristverlängerungen für die Abgabe der Steuererklärung gewährt, Land- und Forstwirte waren hierbei jedoch nicht eingeschlossen. Die Finanzamtsbeauftragte der Steuerberaterkammer München für das Finanzamt Traunstein, Frau Jutta Liess, teilte uns mit, dass mit den zuständigen Hauptsachgebietsleitern und der Amtsleitung des Finanzamts Traunstein auch für beratene Land- und Forstwirte eine Vereinbarung getroffen werden konnte.
Das Finanzamt Traunstein gewährt wohlwollend Fristverlängerung auf Einzelfristverlängerungsanträge, maximal bis zum 31. Oktober 2020. Nach Aussage des Finanzamts Traunstein genüge eine kurze Begründung für die Gewährung der Fristverlängerung, z. B. eine Corona-bedingte Mehrarbeitsbelastung in den Kanzleien.
Das Finanzamt wird dann einzelfallbezogen – großzügig – entscheiden. Sollte eventuell doch nicht wohlwollend, sondern ablehnend entschieden werden, können Sie auf die Absprache mit der Finanzamtsbeauftragten verweisen oder diese kontaktieren.
Die Umsetzung der Corona-Überbrückungshilfe der Bundesregierung ist in Bayern angelaufen. Aufgrund der Anlaufschwierigkeiten im Zusammenhang mit der Registrierung und der generell sehr kurz gehaltenen Antragsfrist haben die Steuerberaterkammer München auf Landesebene und die Bundessteuerberaterkammer auf Bundesebene gefordert, die Antragsfrist über den 31.08.2020 hinaus zu verlängern. Wir werten es als positives Signal, dass sich der Bayerische Staatsminister für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, Herr Hubert Aiwanger, in seiner heutigen Pressemitteilung gleichlautend zum Anliegen der Steuerberater geäußert hat. Aiwanger fordert darin: “Das von der Bundesregierung aufgesetzte Verfahren ist deutlich verzögert gestartet. Die Antragsfrist muss daher über Ende August hinaus verlängert werden, um Engpässe bei der Antragsbearbeitung und Auszahlung zu vermeiden.”
Sollte das BMWi diese Forderung des Berufsstands umsetzen, werden wir Sie selbstverständlich darüber informieren.
Kleine und mittelständische Unternehmen können ab sofort Überbrückungshilfe beantragen, wenn sie von der Coronakrise besonders stark betroffen sind. Die Beantragung der Überbrückungshilfe kann ausschließlich über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer erfolgen.
Die Pape & Co. ist mittlerweile im bundesweiten Online-Antragsportal des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie registriert. Gerne unterstützen wir Sie bei der Überprüfung der Antragsvoraussetzungen sowie der Antragstellung der Überbrückungshilfe.
Weitere Informationen zum Förderprogramm erhalten Sie hier.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) verlangt, dass Firmen bis Ende September manipulationssichere technische Sicherheitssysteme (TSE) in ihre Registrierkassen einbauen. Die Auswirkungen der Corona-Pandemie stellen für die betroffenen Unternehmer jedoch erhebliche zeitliche Schwierigkeiten bei der Realisierung der Kassenlösungen dar. Die Länder schaffen deshalb jetzt eigene Regelungen, um die Frist bis zum 31.03.2021 zu verlängern. Darauf haben sich die Minister der Finanzen Albert Füracker (Bayern), Lutz Lienenkämper (Nordrhein-Westfalen), Michael Boddenberg (Hessen) und Andreas Dressel (Hamburg) geeinigt.
In einem Schreiben des BMF an den Deutschen Brauer-Bund e.V. wird mitgeteilt, dass Pfandgeld im Zeitraum nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2021 mit 16 Prozent Umsatzsteuer abgerechnet werden kann, wenn sowohl der leistende Unternehmer als auch der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer bzw. Vorsteuer mit dem Steuersatz von 16 Prozent korrigiert und diese Abrechnungsmethode auch für Pfandgelder ab dem 1. Januar 2021, dann mit Steuersatz von 19 Prozent, angewendet wird.
Die Betreuung der Mandanten in Sachen Kurzarbeitergeld bildet derzeit für Steuerberater einen der vielen Schwerpunkte. Der Steuerberaterkammer München wurde vermehrt gemeldet, dass die Agenturen für Arbeit Steuerberater wegen fehlender Vertretungsbefugnis im Widerspruchsverfahren zurückweisen. Insbesondere mit dem Hinweis auf die aktuelle Ausnahmesituation hat die Steuerberaterkammer München bei der Bundesagentur für Arbeit versucht eine befristete Sonderregelung für Steuerberater zu erreichen.
Die Bundesagentur für Arbeit sieht sich jedoch durch das BSG-Urteil vom 05.03.2014 gebunden und wertet die Vertretung im Widerspruchsverfahren als Rechtsdienstleistung, die Steuerberatern nicht erlaubt ist. Die Anfrage wurde deshalb wie folgt abschlägig beantwortet: „Die Zurückweisung von Steuerberatern im Widerspruchsverfahren durch die Agenturen für Arbeit ist demnach nicht zu beanstanden. Da aber alle bis zur Zurückweisung vorgenommenen Verfahrenshandlungen für den Arbeitgeber fortwirken (insbesondere die fristgerechte Einlegung des Widerspruchs), entstehen dem Arbeitgeber keine Nachteile. Das Widerspruchsverfahren wird von den Agenturen für Arbeit weiter durchgeführt.“
Die Überbrückungshilfe ist ein branchenübergreifendes Bundesprogramm mit einer Laufzeit von drei Monaten (Juni bis August 2020) und einem Programmvolumen von maximal 24,6 Milliarden Euro.
Die Programmabwicklung erfolgt in Bayern durch die IHK für München und Oberbayern. Ab sofort können Anträge für die Überbrückungshilfe online gestellt werden. Bitte beachten Sie, dass ausschließlich Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer berechtigt sind, Anträge zu stellen.
Nähere Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie des Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie.
Gerne helfen wir Ihnen bei der Beantragung der Überbrückungshilfe weiter.
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
Auf Grundlage des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes wird der allgemeine Steuersatz für die Zeit vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 von derzeit 19 % auf 16 % sowie der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % auf 5 % abgesenkt. Zur Klärung verschiedener, damit in Zusammenhang stehender Fragen hat das Bayerische Landesamt für Steuern eine Kurzinfo herausgegeben. In der Kurzinfo finden Sie verschiedene Beispielsfälle zu den einzelnen Branchen, bzw. Sonderregelungen.
Der Gesetzesentwurf zur Senkung der Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer), von 19% auf 16% sowie von 7% auf 5%, ist nun mit einigen Änderungen verabschiedet worden. Gleichzeitig wurde auch das BMF-Schreiben vom 30. Juni 2020 “Befristete Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes zum 1. Juli 2020” veröffentlicht, das Einzelheiten bei der Durchführung regelt.
Aus diesem Grund, haben wir unser Informationsschreiben “Auf den Punkt” für Sie angepasst. Die Aktualisierungen wurden farblich hervorgehoben.
Im Vergleich zur vorherigen Fassung gab es nun einige Anpassungen Seitens des BMF hinsichtlich Anwendung, Klarstellung und Erleichterungen. Die Nichtbeanstandungsregelung im Bereich B2B für einen Zeitraum bis 31. Juli 2020 dürfte wohl die wichtigste Anpassung sein.
In erheblichem Maße von der Krise betroffen ist auch der Ausbildungsmarkt. Mit dem Ziel weiterhin Perspektiven für junge Menschen zu schaffen und das Ausbildungsplatzangebot zu sichern, wurde von der Bundesregierung das Programm „Ausbildungsplätze sichern“ vorgesehen. Durch die beinhaltete finanzielle Unterstützung in Form verschieden gestaffelter Ausbildungsprämien für KMU, die in erheblichem Maße von der COVID-19-Pandemie betroffen sind, soll das Ausbildungsangebot der Betroffenen stabilisiert werden.
Relevant für die Gewährung der Ausbildungsprämien wird – bei Vorliegen aller Voraussetzungen – der Ausbildungsbeginn im Ausbildungsjahr 2020/2021 sein. Die Förderrichtlinien und das Antragsverfahren werden derzeit erarbeitet.
Aus der Praxis sind Fragen zur Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen mit der Ausnahme der Abgabe von Getränken vom 01.07.2020 bis zum 30.06.2021 gem. § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG gestellt worden. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 01.10.2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 25.06.2020 geändert worden ist, in den Abschnitten 10.1 und 12.16 Abs. 12 UStAE geändert. Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen Fällen ab dem 01.07.2020 bis zum 30.06.2021 anzuwenden.
Mit dem BMF-Schreiben wird die Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2020 für die Voranmeldungszeiträume ab Juli 2020 neu bekannt gegeben.
Die Bundesregierung hat umfangreiche Maßnahmen des Konjunkturpakets beschlossen, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie entschlossen anzugehen. Dazu zählt insbesondere die befristete Senkung der Umsatzsteuer im zweiten Halbjahr 2020: Die Umsatzsteuer wird vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 gesenkt. Der reguläre Steuersatz sinkt dabei von 19 % auf 16 %, der reduzierte Steuersatz von 7 % auf 5 %.
Nach Entwürfen steht nun das finale BMF-Schreiben zur Verfügung.
Entsprechend der Mitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft wurde der Starttermin für die Antragstellung zur Überbrückungshilfe vorbehaltlich einer Einigung der Länder auf den 08.07.2020 verschoben. Wir werden Sie zeitnah über die weitere Handhabung informieren.
Das Bundeskabinett hat am 12.06.2020 erste umfangreiche Maßnahmen des Konjunkturpakets beschlossen, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie entschlossen anzugehen. Dazu zählt insbesondere die befristete Senkung der Umsatzsteuer im zweiten Halbjahr 2020: Die Umsatzsteuer wird vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 gesenkt. Der reguläre Steuersatz sinkt dabei von 19 % auf 16 %, der reduzierte Steuersatz von 7 % auf 5 %. Hierzu stimmt das Bundesministerium der Finanzen derzeit einen Entwurf eines begleitenden BMF-Schreibens mit den obersten Finanzbehörden der Länder ab. Es soll nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens förmlich veröffentlicht werden. Der hier verfügbare Entwurf gibt nunmehr den Stand vom 26.06.2020 wieder.
Zum Entwurf des BMF-Schreibens (Stand 26.06.2020)
Der Bundestag hat 29. Juni 2020, den Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen für ein zweites Corona-Steuerhilfegesetz in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung beschlossen.
Der Bundesrat hat am Nachmittag des 29. Juni 2020 in einer Sondersitzung dem Corona-Konjunkturpaket zugestimmt.
Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise vorgelegt. Dieser sieht u. a. vor, vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 sowohl den regulären Umsatzsteuersatz von 19 auf 16 Prozent als auch den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 auf 5 Prozent zu senken. In der FAQ-Liste finden sich Antworten auf wichtige Fragen zur Änderung der Umsatzsteuersätze.
Das Bayerische Wirtschaftsministerium warnt Unternehmerinnen und Unternehmer vor gefälschten E-Mails zur Corona-Soforthilfe. Wie bereits Anfang Mai geht es um eine vermeintlich vom Ministerium versendete E-Mail mit dem Betreff „Corona Zuschuss – Bestätigung und Belehrung“. Darin werden die Unternehmen aufgefordert, eine Bescheinigung für das Finanzamt über erhaltene Soforthilfen auszufüllen und an den Absender zurückzusenden. Als weitere Anlage ist der E-Mail eine vermeintliche “Rechtsbelehrung” beigefügt, die sich an Solo-Selbstständige und Kleinstunternehmen richtet. Es handelt sich um eine gefälschte Nachricht, das Bayerische Landeskriminalamt ist eingeschaltet.
Das Wirtschaftsministerium fordert alle Empfänger dieser E-Mail auf, die Nachricht zu ignorieren. Offizielle E-Mails des Wirtschaftsministeriums zur Soforthilfe stammen von der E-Mail-Adresse noreply@soforthilfe-corona.bayern.
Das Bundeskabinett hat am 12. Juni 2020 erste umfangreiche Maßnahmen des Konjunkturpakets beschlossen, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie entschlossen anzugehen. Dazu zählt insbesondere die befristete Senkung der Umsatzsteuer im zweiten Halbjahr 2020: Die Umsatzsteuer wird vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 gesenkt. Der reguläre Steuersatz sinkt dabei von 19 % auf 16 %, der reduzierte Steuersatz von 7 % auf 5 %. Hierzu stimmt das Bundesministerium der Finanzen derzeit einen Entwurf eines begleitenden BMF-Schreibens mit den obersten Finanzbehörden der Länder ab. Das endgültige Ergebnis der Erörterungen bleibt abzuwarten.
Der erste Entwurf vom 11. Juni 2020 wurde aktualisiert. Der hier verfügbare Entwurf gibt nunmehr den Stand vom 23. Juni 2020 wieder.
Anmerkung Pape & Co: Der neue Entwurf enthält eine eingeschränkte Nichtbeanstandungsregelung für den B2B Bereich. Ein Vorsteuerabzug soll nur für im Juli 2020 erbrachte Leistungen aus Gründen der Praktikabilität in voller Höhe gewährt werden, ohne dass eine Rechnungskorrektur erforderlich wäre. Das würde den Unternehmen nun einen Monat mehr Zeit bei der Umstellung geben.
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) warnt vor betrügerischen E-Mails. Aktuell erhalten Arbeitgeber und Unternehmen bundesweit unseriöse Mails, die unter der E-Mailadresse kurzarbeitergeld@arbeitsagentur-service.de versandt werden. In der E-Mail wird der Arbeitgeber unter anderem aufgefordert, konkrete Angaben zur Person, zum Unternehmen und zu den Beschäftigten zu machen, um Kurzarbeitergeld zu erhalten.
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat darüber informiert, dass sie eine Regelung für den Umgang mit Anfragen zu teilweiser Rückkehr aus der Kurzarbeit bei Filialisten und Wechsel vom Gesamtbetrieb auf Betriebsabteilung getroffen hat.
Die Bundesregierung hat am 12. Juni 2020 die Eckpunkte für die „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen“ beschlossen.
Die Überbrückungshilfe ist ein branchenübergreifendes Zuschussprogramm mit einer Laufzeit von drei Monaten (Juni bis August 2020) und einem Programmvolumen von maximal 25 Milliarden Euro.
Die Richtlinien, Vollzugshinweise, Antragsformulare und FAQ etc. werden derzeit erarbeitet. Eine Antragstellung ist noch nicht möglich.
Sobald es weitere Informationen über die Antragsstellung gibt, werden Sie an dieser Stelle informiert.
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (Stand 22. Juni 2020)
Durch unser internationales Netzwerk von CPA Associates International und MGI Worldwide können wir Ihnen als unseren Mandanten die kostenlose Teilnahme an einer wöchentlichen Webinarserie ermöglichen. Die Webinare werden von international bekannten Referenten in Englisch gehalten und beschäftigen sich mit den aktuellen Herausforderungen, die wir in unseren Unternehmen bewältigen müssen. In den wöchentlichen Seminaren werden die Referenten ihre wertvollen Erfahrungen und ihr praktisches Wissen an Sie weiterzugeben.
In this webinar we will explore:
- Are you shaping the market and doing things better for your customers?
- Do you know your customers goals, what they value, what keeps them awake at night?
- What makes a ‘perfect’ customer experience?
- Are you continuously disrupting the market and differentiating yourselves in the market?
Register now and join us on Wednesday 24 June, 3pm
Introducing Moira Clark
Moira Clark is Professor of Strategic Marketing at Henley Business School and Founder and Director of The Henley Centre for Customer Management. This research centre develops joint research initiatives between Henley and a consortium of organisations who want to further their knowledge and understanding of leading-edge best practice in customer management.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Beschluss vom 19.Juni2020 die bis zum 21. Juni 2020 geltende Regelung der 5. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung,wonach die Abgabe von Speisen und Getränken sowohl in den Innenräumen von Gaststätten als auch auf Freischankflächen nur in der Zeit von 6 bis 22 Uhr erlaubt ist, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als nicht rechtskonform erachtet.
Der Bundesrat befasst sich am 29. Juni 2020 in einer Sondersitzung mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz – sofern es der Bundestag wie geplant am Vormittag desselben Tages in 2./3. Lesung verabschiedet.
Notwendig ist die Sondersitzung, weil die geplante Mehrwertsteuersenkung bereits zum 1. Juli 2020 in Kraft treten soll.
Mit der Senkung der Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer), von 19% auf 16% sowie von 7% auf 5%, kommt ein erheblicher Aufwand auf alle Unternehmer zu. Daher haben wir für Sie ein Informationsschreiben erstellt, mit wichtigen Hinweisen und Erläuterungen. Hier erhalten Sie den Link zu unserem “Auf den Punkt”-Informationsschreiben.
Des Weiteren haben wir eine Checkliste für Sie vorbereitet. Hier finden Sie den Link zu unserem Dokument auf unserer Webseite. Bitte sprechen Sie uns an, wenn wir Sie hier unterstützen können.
Die Bayerische Staatsregierung setzt ihren Kurs der Krisenbewältigung fort. Es gilt weiterhin, Rückkehr zur Normalität einerseits und Umsicht und Vorsicht andererseits durch abgestimmte Einzelschritte miteinander in Einklang zu bringen.
In der Kabinettssitzung vom 16. Juni 2020 wurden zudem weitere Erleichterungen beschlossen. Mit Ablauf des 16. Juni 2020 wird der Katastrophenfall aufgehoben. Auch die bestehende Kontaktbeschränkung wird erweitert. Ab dem 17. Juni 2020 ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum künftig in der Familie sowie mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstands oder in einer Gruppe von bis zu zehn Personen gestattet. Weitere Erleichterungen gibt es in Handel, Gastronomie und bei Veranstaltungen.
Das Bundeskabinett hat am 12. Juni 2020 erste umfangreiche Maßnahmen des Konjunkturpakets beschlossen, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie entschlossen anzugehen. Dazu zählt insbesondere die befristete Senkung der Umsatzsteuer im zweiten Halbjahr 2020: Die Umsatzsteuer wird vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 gesenkt. Der reguläre Steuersatz sinkt dabei von 19 % auf 16 %, der reduzierte Steuersatz von 7 % auf 5 %. Hierzu stimmt das Bundesministerium der Finanzen derzeit einen Entwurf eines begleitenden BMF-Schreibens mit den obersten Finanzbehörden der Länder ab. Das endgültige Ergebnis der Erörterungen bleibt abzuwarten. Der hier verfügbare Entwurf gibt den Stand vom 11. Juni 2020 wieder.
Nachfolgend kann auch die Eingabe der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) zum geplanten Entwurf eines BMF-Schreibens zur Senkung der allgemeinen Steuersätze, die die BStBK gegenüber dem BMF abgegeben hat, aufgerufen werden.
Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen betreffend die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns sowie staatliche Unterstützungsleistungen an unselbständig Erwerbstätige (Arbeitskraft) während der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie.
Steuerberater unterstützen ihre Mandanten bei der Beantragung und Abwicklung des Kurzarbeitergeldes. Die Arbeitsagenturen forderten häufig einen Nachweis für die Bevollmächtigung nach einem Muster der Arbeitsagenturen. Dies hat den Aufwand in den Kanzleien erhöht, da eine weitere Vollmacht bei den betreffenden Mandanten eingeholt werden musste und das Kurzarbeitergeldantragsverfahren bis zur Erbringung des Nachweises stockte.
Die Steuerberaterkammer München hat sich bei der Regionaldirektion Bayern der Bundesagentur für Arbeit dafür eingesetzt, dass zukünftig für Steuerberater analog § 80 Abs. 2 AO eine Vollmachtsvermutung besteht und dass im Übrigen die bereits bestehenden Vollmachten nach dem Muster des Bundesfinanzministeriums anerkannt werden. Die Regionaldirektion Bayern der Bundesagentur für Arbeit hat nunmehr bestätigt, dass als Nachweis der Bevollmächtigung eine nach dem Muster des Bundesfinanzministeriums bestehende Vollmacht ausreicht. Die Vollmachtsmuster der Arbeitsagenturen müssen durch Steuerberater nicht mehr gesondert eingeholt werden. Die Regionaldirektion Bayern wird die jeweiligen Mitarbeiter in den Arbeitsagenturen über diese neue Verfahrensweise informieren.
Das Bundeskabinett hat am 12. Juni 2020 erste umfangreiche Maßnahmen des Konjunkturpakets beschlossen, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie entschlossen anzugehen. Dazu zählt insbesondere die befristete Senkung der Umsatzsteuer im zweiten Halbjahr 2020: Die Umsatzsteuer wird vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 gesenkt. Der reguläre Steuersatz sinkt dabei von 19 % auf 16 %, der reduzierte Steuersatz von 7 % auf 5 %. Hierzu stimmt das Bundesministerium der Finanzen derzeit einen Entwurf eines begleitenden BMF-Schreibens mit den obersten Finanzbehörden der Länder ab. Das endgültige Ergebnis der Erörterungen bleibt abzuwarten. Der hier verfügbare Entwurf gibt den Stand vom 11. Juni 2020 wieder.
Die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie stellen Bürgerinnen und Bürger sowie viele Unternehmen vor erhebliche Herausforderungen. Jetzt geht es darum, dass die Wirtschaft schnell wieder an Schwung gewinnt. Dazu werden schnell wirkende konjunkturelle Stützungsmaßnahmen umgesetzt. Das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz bündelt dabei die Maßnahmen, die sehr schnell greifen sollen. Dabei ist es sinnvoll, die aufgrund der Corona Pandemie geschwächte Kaufkraft zu stärken. Unternehmen werden zur Förderung ihrer wirtschaftlichen Erholung mit gezielten Maßnahmen unterstützt. Mit der Einführung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter, der Verbesserung der Möglichkeiten der Verlustverrechnung und der Erhöhung der steuerlichen Forschungszulage werden zusätzliche Investitionsanreize gesetzt.
Durch unser internationales Netzwerk von CPA Associates International und MGI Worldwide können wir Ihnen als unseren Mandanten die kostenlose Teilnahme an einer wöchentlichen Webinarserie ermöglichen. Die Webinare werden von international bekannten Referenten in Englisch gehalten und beschäftigen sich mit den aktuellen Herausforderungen, die wir in unseren Unternehmen bewältigen müssen. In den wöchentlichen Seminaren werden die Referenten ihre wertvollen Erfahrungen und ihr praktisches Wissen an Sie weiterzugeben.
The webinar will focus on:
- Driving a positive employee experience
- Communicating within the current landscape
- Leading at all levels (up, down & out)
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Introducing Gillian Fischer
Gillian Fischer, Director, Transformation & Customer Success at MindBridge Ai, helps accounting and professional service firms embrace and adopt AI technology within their organization through a global framework, including change leadership, competency development, and advocacy. Gillian brings her comprehensive background in change management, business strategy and global experience to empower firms to embrace new technologies. She is an engaging speaker, lecturer, and experienced facilitator, has been recognized as an emerging leader in AI and was recently nominated for a Women in AI award.
Die Bundesregierung hat am 12. Juni 2020 die Eckpunkte für die „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen“ beschlossen.
Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier: „Mit der Überbrückungshilfe helfen wir besonders stark betroffenen Unternehmen, gerade im Mittelstand und werfen so den Mittelstandsmotor wieder an. Das Programm ist ganz bewusst branchenoffen ausgestaltet und adressiert diejenigen Unternehmen, die nach wie vor unter Schließungen leiden oder wegen den Abstands- und Hygieneregeln ihre Kapazitäten nicht voll ausschöpfen können. Die Förderung des neuen Programms ist deutlich höher als bei der Soforthilfe, es können von Juni bis August je nach Umsatzausfall bis zu 150.000 Euro an betrieblichen Fixkosten erstattet werden. Dafür schauen wir aber auch sehr viel genauer hin und erstatten nur, wenn ein Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer die Umsatzausfälle und die betrieblichen Fixkosten bestätigt hat.“
Wichtiger Bestandteil des am 3. Juni 2020 beschlossenen umfangreichen Konjunkturpakets ist die vorübergehende Senkung der Mehrwertsteuersätze von 19 auf 16 beziehungsweise von 7 auf 5 Prozentpunkte für die Zeit vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat das Ziel, dass die Senkung durch den Handel möglichst kostengünstig und unbürokratisch an die Kundinnen und Kunden weitergegeben werden kann.
Maßstab hierfür ist die Preisangabenverordnung (PAngV), für die das BMWi innerhalb der Bundesregierung federführend ist. Danach können die Händler und Anbieter von Dienstleistungen für die vorübergehende Senkung der Mehrwertsteuer von der bestehenden Ausnahmemöglichkeit des § 9 Absatz 2 PAngV Gebrauch machen und pauschale Rabatte an der Kasse gewähren, ohne die Preisauszeichnung zum Beispiel sämtlicher Regale in der Nacht zum 1. Juli 2020 ändern zu müssen.
Hierüber hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit einem Schreiben die für den Vollzug der Preisangabenverordnung zuständigen Preisbehörden der Länder informiert.
Die Ausnahmemöglichkeit nach § 9 Absatz 2 PAngV kann lediglich für preisgebundene Artikel, wie Bücher, Zeitschriften, Zeitungen und rezeptpflichtige Arzneimittel, keine Anwendung finden, da für diese andere rechtliche Regelungen gelten. Bei diesen Artikeln sind Preisreduktionen durch die Einzelhandelsstufe entweder nicht möglich oder abweichend von der PAngV geregelt.
Die Bundesregierung setzt mit dem heute beschlossenen Gesetzentwurf zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes ein klares Zeichen für einen nachhaltigeren und klimafreundlicheren Straßenverkehr. Die Kfz-Steuer für Pkw wird stärker an CO2-Emissionen ausgerichtet. Damit wird eine spürbare Lenkungswirkung erzielt hin zu emissionsärmeren und emissionsfreien Fahrzeugen.
Im Konjunkturpaket vom 3. Juni 2020 ist eine neue Überbrückungshilfe für Corona-geschädigte kleine und mittlere Unternehmen enthalten. Betroffene Unternehmen sollen für den Zeitraum Juni bis August 2020 direkte, nicht rückzahlbare Liquiditätshilfen für ihre Fixkosten erhalten.
Der Berufsstand soll als feste Compliance-Instanz in das Programm eingebunden werden, um Missbrauchsfälle, wie sie leider zuletzt bei Corona-Förderprogrammen zu häufig vorgekommen sind, zu vermeiden. Hierfür plant der Gesetzgeber eine Prüfung und Bestätigung der Antragsangaben durch den Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer.
Damit der Steuerberater im Antragsverfahren möglichst zügig identifiziert und damit für den Mandanten tätig werden kann, wird ein elektronischer Abgleich seiner Angaben im Registrierungsprozess mit dem amtlichen, öffentlich einsehbaren Steuerberaterverzeichnis erfolgen. Die im Steuerberaterverzeichnis hinterlegte E-Mail-Adresse wird dabei eine besondere Rolle für den zügigen Abschluss des Registrierungsprozesses spielen.
Die Bundesregierung hat ein Maßnahmenpaket beschlossen, mit dem Unternehmen, Selbstständige oder Freiberufler bei der Bewältigung der Corona-Krise unterstützt werden. Der KfW kommt die Aufgabe zu, die kurzfristige Versorgung der Unternehmen mit Liquidität zu erleichtern. Welche Maßnahmen die KfW derzeit konkret anbietet und wie sie beantragt werden können, darüber können sich Steuerberater aktuell in KfW-Webinaren informieren.
Die nächsten Webinare finden an den folgenden Terminen statt: 17.06., 24.06., 25.06. sowie 01.07.2020. Zur Anmeldung gelangen Sie über den untenstehenden Link.
Die Bundesregierung hat heute mit dem Entwurf des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes wesentliche Entscheidungen des Konjunktur- und Zukunftspakets getroffen. Damit werden die Voraussetzungen geschaffen, um Deutschland aus der Corona-Krise zu führen. Es wurden umfassende steuerliche Maßnahmen und Hilfen auf den Weg gebracht.
Die Bundessteuerberaterkammer hat in einem neuen Dokument News und Fakten rund um das Konjunkturpaket der Bundesregierung zusammengefasst. Die Zusammenstellung wird regelmäßig aktualisiert und soll den Berufsstand und die interessierte Öffentlichkeit über neue Entwicklungen und gesetzliche Grundlagen ohne Anspruch auf Vollständigkeit und rechtliche Verbindlichkeit informieren.
Durch unser internationales Netzwerk von CPA Associates International und MGI Worldwide können wir Ihnen als unseren Mandanten die kostenlose Teilnahme an einer wöchentlichen Webinarserie ermöglichen. Die Webinare werden von international bekannten Referenten in Englisch gehalten und beschäftigen sich mit den aktuellen Herausforderungen, die wir in unseren Unternehmen bewältigen müssen. In den wöchentlichen Seminaren werden die Referenten ihre wertvollen Erfahrungen und ihr praktisches Wissen an Sie weiterzugeben.
In this webinar we will explore:
- Appropriate Selling: The most appropriate and effective ways to generate income during/after a lockdown (and how to feel comfortable doing it)
- Audience mindset: What your colleagues and clients think, want and need… and therefore how to tailor your approach to provide the most value
- Impress and influence: How to stand out in a chaotic world – simple, quick ways to impress and influence everyone we speak to – so they buy into, engage with and – most importantly – act on what you say
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Introducing Andy Bounds
warded the title Britain’s Sales Trainer of the Year, and described by AstraZeneca’s Global Communication Director as “a genius, whose advice can’t be ignored”, Andy’s insights stem from the fact his Mother is blind. This has given him a lifetime’s experience of communicating from someone else’s point of view… so critical when seeking to persuade others.
Der Koalitionsausschuss hat sich auf ein umfangreiches Konjunktur- und Zukunftspaket mit einem Volumen von 130 Milliarden Euro verständigt. Ziel ist es, Arbeitsplätze zu sichern und die Wirtschaft wieder zum Laufen zu bringen.
Das Maßnahmenpaket sieht unter anderem vor:
- Absenkung der Mehrwertsteuer: Vom 1. Juli an bis zum 31. Dezember 2020 soll der Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent auf 16 Prozent und für den ermäßigten Satz von 7 Prozent auf 5 Prozent gesenkt werden.
- Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer: Die Fälligkeit wird verschoben auf den 26. des Folgemonats. Dies soll Unternehmen einen Liquiditätseffekt von ca. 5 Mrd. Euro geben und ermöglicht den Unternehmen in Deutschland ein „level playing field“ gegenüber vielen unserer europäischen Nachbarn.
- Steuerliche Verlustrücktrag: Der steuerliche Verlustrücktrag wird – gesetzlich – für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal 5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) erweitert. Es wird ein Mechanismus eingeführt, wie dieser Rücktrag unmittelbar finanzwirksam schon in der Steuererklärung 2019 nutzbar gemacht werden kann, z.B. über die Bildung einer steuerlichen Corona-Rücklage.
- Degressive Abschreibung: Als steuerlicher Investitionsanreiz wird eine degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA und maximal 25% Prozent pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021 eingeführt.
- Körperschaftssteuerrecht: Um die Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen zu verbessern, wird das Körperschaftssteuerrecht modernisiert: u.a. durch ein Optionsmodell zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften und die Anhebung des Ermäßigungsfaktors bei Einkünften aus Gewerbebetrieb auf das Vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrags.
- Programm für Überbrückungshilfe: Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt in April und Mai2020 um mindestens 60% gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern. Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen. Erstattet werden bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber Vorjahresmonat. Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden. Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 Euro für drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen. Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen sind zu erstatten. Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020.
Nähere Informationen zum Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket erhalten Sie in Kürze auf unserer Homepage.
Der Koalitionsausschuss hat sich gestern auf ein Konjunkturprogramm geeinigt, das verschiedene Maßnahmen vorsieht. Die für Steuerberater relevantesten Maßnahmen sind die Senkung der Umsatzsteuer und die Einführung einer neuen Überbrückungshilfe für Corona-geschädigte Unternehmen.
Die Senkung der Umsatzsteuer auf 16 % bzw. 5 % soll vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 gelten. Diese Maßnahme kann zwar einen gewissen positiven Effekt für Verbraucher und krisenbetroffene Unternehmen bringen, sie ist jedoch mit einem enormen Umstellungsaufwand bei Unternehmen und Steuerberatern verbunden. Die Steuerberaterkammer München ist in Gesprächen mit der bayerischen Finanzverwaltung, um Entlastungen für die Kanzleien zu erreichen, damit sie den Zusatzaufwand stemmen können.
Eine wirksamere Unterstützungsmaßnahme stellt die neue Überbrückungshilfe für Corona-geschädigte Unternehmen dar. Soloselbstständige bis hin zu Unternehmen mit bis zu 249 Beschäftigten sollen mit einem Zuschuss zu den fixen Betriebskosten bis zu einem Betrag von 50.000,00 € monatlich unterstützt werden. Auch dieses Programm soll bis zum 31.12.2020 laufen. Die Steuerberaterkammer München setzt sich dafür ein, dass ein sicheres und zugleich einfaches Antrags- und Genehmigungsverfahren eingeführt wird, in dem die Voraussetzungen klar definiert sind und in dem Steuerberatern eine zentrale Rolle zukommt. Prof. Dr. Hartmut Schwab, Präsident der Steuerberaterkammer München, betont, dass Steuerberater als Organ der Steuerrechtspflege dazu prädestiniert sind, eine Compliance-Funktion in dem Verfahren wahrzunehmen. Sie können neben der Prüfung der Anspruchsgrundlage beispielsweise auch die Existenz und Identität der antragstellenden Unternehmen sowie deren Empfängerkonten bestätigen und so dabei mithelfen, dass die staatlichen Hilfen auch wirklich nur bei berechtigten Unternehmen ankommen und Missbrauchsfälle verhindert werden.
Erste Informationen über die Voraussetzungen und die Höhe der Förderungen finden Sie auf der Website der IHK für München und Oberbayern. Wir werden Sie über die weiteren Entwicklungen informiert halten.
Das Bundeswirtschaftsministerium förderte Beratungen für Corona-Betroffene kleine und mittlere Unternehmen (KMU) einschließlich Freiberufler bis zu einem Beratungswert von 4.000 Euro ohne Eigenanteil. Aufgrund der großen Nachfrage sind die für dieses spezielle Fördermodul vorgesehenen Mittel bereits ausgeschöpft, es können auch keine zusätzlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden. Die Förderung aus dem Corona-Sondermodul wurde deshalb vorzeitig eingestellt. Die anderen Module zur Förderung unternehmerischen Know-hows ermöglichen weiterhin geförderte Beratungen zu günstigen Konditionen. Diese Module stehen Unternehmerinnen und Unternehmern weiterhin unverändert zur Verfügung.
Am 28. Mai 2020 hat das International Accounting Standards Board (IASB) eine Änderung an IFRS 16 verabschiedet. Leasingnehmer sollen damit von der Beurteilung befreit werden, ob eine auf die Coronavirus-Pandemie bezogene Mietkonzession (zum Beispiel Stundung oder Erlass) eine Leasingmodifikation darstellt.
Arbeitnehmer, für deren Hauptbeschäftigung Kurzarbeit angemeldet wurde, können daneben einen Minijob ausüben. Allerdings kann sich der Minijob auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes auswirken. Hier muss zwischen zwei Fallkonstellationen unterschieden werden. Die vbw hat hierzu eine Übersicht erstellt.
In ihrem Rundschreiben Nr. 12/2020 klärt die LfA Förderbank Bayern Fragen zum LfA-Schnellkredit, hier insbesondere zur Soforthilfeanrechnung und zu erforderlichen Bestätigungen und Erklärungen sowie zu den Tilgungsaussetzungen, hier stellt die LfA einzubeziehende Tilgungsraten dar.
Die IHK für München und Oberbayern hat umfassende Informationen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Corona-Krise in ihrem Glossar für die Wirtschaft zusammengestellt. Aufgeführt sind u. a. die Themen Kurzarbeit, Soforthilfe, Abstandsregelungen oder Ausgangsbeschränkungen sowie zahlreiche arbeitsrechtliche Fragen.
Durch unser internationales Netzwerk von CPA Associates International und MGI Worldwide können wir Ihnen als unseren Mandanten die kostenlose Teilnahme an einer wöchentlichen Webinarserie ermöglichen. Die Webinare werden von international bekannten Referenten in Englisch gehalten und beschäftigen sich mit den aktuellen Herausforderungen, die wir in unseren Unternehmen bewältigen müssen. In den wöchentlichen Seminaren werden die Referenten ihre wertvollen Erfahrungen und ihr praktisches Wissen an Sie weiterzugeben.
In this webinar Ross Fishman will cover everything you need to know about ‘Marketing your way out of a Pandemic’, plus detail the marketing and communications activities that you can undertake right now to:
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Introducing Ross Fishman
Coming with high recommendations from our sister lawyer network, Mackrell International, Ross Fishman is a former litigator, marketing director and marketing partner, who has grown his award-winning firm, Fishman Marketing, to become a global leader in professional-services marketing.
Die Rentenversicherungsträger haben beschlossen, ab dem 02.06.2020 wieder Betriebsprüfungen vor Ort durchzuführen. Vorrangig werden dabei Arbeitgeber mit 20 und mehr Beschäftigten und Steuerberater angesprochen. Die DRV-Prüfer werden die zu Prüfenden vorab telefonisch kontaktieren. Die DRV hat angekündigt, dass Wünschen nach einer Verschiebung der Prüfung wegen der Corona-Krise entsprochen wird.
Aufgrund der aktuell geltenden steuerlichen Erleichterungen zur Abmilderung der Auswirkungen der Corona-Pandemie sieht die Finanzverwaltung von Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung der Abgabe von Steuererklärungen 2018 in steuerlich beratenen Fällen grundsätzlich ab. Daher wurden bislang und werden auch voraussichtlich für den Veranlagungszeitraum 2018 keine Erinnerungsläufe durchgeführt.
Das Finanzamt Traunstein weist darauf hin, dass nichtsdestotrotz Schätzungen für den Veranlagungszeitraum 2018 durchgeführt werden können, insbesondere wenn die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes dies erfordert. Es weist weiter darauf hin, dass es, soweit erforderlich, Schätzungen für den Veranlagungszeitraum 2018 in steuerlich beratenen Fällen auch ohne vorherige Erinnerungen oder Schätzungsandrohungen durchführen wird, wenn die jeweiligen Abgabefristen verstrichen sind.
Der Bundestag hat den vom Bundeskabinett auf den Weg gebrachten Steuererleichterungen für die Gastronomie und beim Kurzarbeitergeld zugestimmt. Ziel ist es, die wirtschaftliche Entwicklung angesichts der Corona-Epidemie zu stabilisieren und Arbeitsplätze zu sichern.
Die Bayerischen Staatsregierung hat mit BayMBl. 2020 Nr. 300 vom 27. Mai 2020 verkündet, dass die Antragstellung für das Soforthilfeprogramm des Freistaates Bayern nun letztmalig bis zum 31. Mai 2020 möglich ist (nicht wie ursprünglich bis 30. Juni 2020).
Die Frist zur letztmaligen Antragstellung der Corona-Soforthilfe des Bundes ist ebenfalls der 31. Mai 2020.
Das Bundesministerium der Finanzen hat das BMF-Schreiben vom 09.04.2020 (IV C 4 – S 2223/19/10003 :003) im Zusammenhang mit der Aufstockung des Kurzarbeitergelds und der Fortsetzung der Zahlung von Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen ergänzt.
Seit 30. März 2020 sind Neuregelungen in Kraft getreten, durch die Eltern, die während der Schließungen keine Entgeltansprüche gegen den Arbeitgeber haben, einen Teil ihres Verdienstausfalls vom Staat ersetzt bekommen (§ 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz – IfSG). Erläuterungen zu Detailfragen des Entschädigungsanspruches und zum Antragsverfahren finden Sie im Merkblatt Schul- und Kitaschließungen der vbw. Der Umgang mit dem Online-Antrag wird zudem in einem Videotutorial erklärt.
Die Bayerische Staatsregierung hat in ihrer Kabinettssitzung Beschlüsse zu weiteren Erleichterungen und Öffnungen im Bereich der Erwachsenenbildung, der Reisebranche und der Gastronomie sowie zu weiterführenden Maßnahmen der Gesundheitsprävention gefasst. Weitere Informationen finden Sie im Bericht aus der Kabinettssitzung vom 26. Mai 2020.
Das Bundesamt für Justiz passt die anlässlich der Corona-Krise geschaffenen Erleichterungen für Unternehmen, die ihre Jahresabschlüsse nicht fristgerecht veröffentlicht haben, teilweise an die veränderten Umstände an.
Die bereits dargestellten Erleichterungen für Unternehmen, die eine Androhungsverfügung mit Ausstellungsdatum zwischen dem 6. Februar 2020 und dem 20. März 2020 erhalten haben, gelten, soweit die Unternehmen ihren Offenlegungspflichten bis spätestens zum 12. Juni 2020 nachkommen.
Es wird klargestellt, dass die (entstandenen) Verfahrenskosten davon unberührt bleiben.
Gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung zwischen dem 1. Januar 2020 und dem Ablauf des 30. April 2020 endete, wird das Bundesamt für Justiz vor dem Ablauf eines Zeitraums von zwei Monaten nach Ablauf der regulären Offenlegungsfrist kein Ordnungsgeldverfahren einleiten, so die aktualisierte Information des Bundesamtes.
Darüber hinaus sind Hinweise zu Vollstreckungsverfahren und Stundung in der aktualisierten Information des Bundsamtes enthalten.
Nachdem die Regelungen für das Kurzarbeitergeld mehrfach angepasst wurden – unter anderem die Verlängerung der maximalen Bezugsdauer und die Regelungen zur Aufstockung betreffend – hat die vbw diese Änderungen in einem weiteren Webinar zusammengefasst. Ausführlicher wird in diesem Webinar auch auf die Verknüpfung von Kurzarbeit und betrieblichen Qualifizierungsmaßnahmen eingegangen. Auch der Foliensatz zum Webinar kann unter dem angegebenen Link eingesehen werden.
Als Reaktion auf die Herausforderungen der Corona-Krise wechseln viele Mitarbeiter kurzfristig und vorübergehend ins Homeoffice. Die vbw stellt Arbeitgebern ein entsprechendes Muster zur Verfügung, das die notwendigen arbeitsrechtlichen Regelungen berücksichtigt.
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In this webinar we will explore:
- How will business recover?
- Does the pandemic advance or hinder the technological revolution?
- Will we travel or use virtual meetings instead?
- How will we work?
- What will be our relationship with our clients and staff?
- Are there opportunities for service businesses?
- Will the climate benefit long term?
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Introducing Gerd Leonhard
Gerd is a futurist and humanist who believes that all scientific and technological progress should further collective human flourishing. He is also a keynote speaker, author and filmmaker. Most recently, he has produced a new short film ‘The Great Transformation – life after Covid-19″, discussing how life, as we know it, has changed and explaining why now is the time to collaborate, re-invent and take care of each other.
- Das Bundeskabinett hat am 19. Mai 2020 eine „Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen zur Verlängerung des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung nach dem Infektionsschutzgesetz(IfSG)im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“ beschlossen. Der bisherige 6-Wochen-Zeitraum der Fortzahlung durch den Arbeitgeber soll auf 10 Wochen ausgeweitet werden.
- GKV-Spitzenverband veröffentlichtam 19. Mai 2020 ein Rundschreiben zur Verlängerungdes vereinfachten Stundungsverfahrens derSozialversicherungs-beiträge bis Mai 2020mit den Schwerpunkten:-erleichterte Stundung letztmalig bis Mai 2020 -Neue Anträge auch für bereits gewährte Stundungen ab März 2020 notwendig
- Der Bundesrat hat am 15. Mai 2020 dem „ZweitenGesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ zugestimmt. Damit wurde insbesondere die Frist für die Stellung der Anträge auf Erstattung von drei auf zwölf Monate verlängert (§ 56 Abs.11 S.1IfSG)
Mit dem “Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise” sollen Restaurants und Gaststätten, Beschäftigte in Kurzarbeit sowie Kommunen bei der Bewältigung der COVID-19-Pandemie besser unterstützt werden.
Die 2./3. Lesung im Bundestag ist für den 28. Mai 2020 geplant.
Nachdem bereits für die Monate März und April eine vereinfachte Stundung möglich war, wird diese Option bis einschließlich Mai 2020 fortgeführt. Allerdings wird stärker als bislang darauf geachtet, dass die Stundung der Sozialversicherungsbeiträge nachrangig zu anderen Unterstützungsleistungen von Bund und Ländern zu sehen ist. Das bedeutet, Unternehmen müssen deutlicher als bislang darlegen, welche anderen Maßnahmen (z. B. Soforthilfen, Liquiditätshilfen, Kurzarbeit) bereits genutzt oder beantragt wurden. Hierzu wurde das Antragsformular zur Stundung der Sozialversicherungsbeiträge angepasst.
Hinweis: Da die Voraussetzungen für den erleichterten Stundungszugang angepasst wurden, muss auch dann ein neuer Antrag gestellt werden, wenn die für März und April bereits beantragten Stundungen fortgeführt werden sollen.
Erwerbstätige Eltern, die ihre Kinder aufgrund von Kita- und Schulschließungen zu Hause betreuen müssen, leiden häufig unter Lohnausfällen. Um sie in der Corona-Pandemie weiterhin zu unterstützen, hat die Bundesregierung die geltende Lohnfortzahlung verlängert.
Eine Antragsstellung für Corona-Soforthilfen ist auf Bundesebene noch bis zum 31. Mai 2020 und auf Landesebene bis zum 30. Juni 2020 möglich.
Anträge können mit einem einheitlichen Antrag sowohl für die Soforthilfe-Programme des Bundes als auch für die des Freistaates Bayern eingereicht werden. Nach der Eingabe der Anzahl der Beschäftigten erkennt und entscheidet das Programm, ob das bayerische oder bundesdeutsche Soforthilfe-Programm zur Anwendung kommt. Es erscheint automatisch das jeweils einschlägige Antragsformular. Sofern von den höheren Konditionen des Bundes- und Landesprogramms profitiert werden soll, ist ein neuer elektronischer Antrag zu stellen.
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In this webinar we will explore:
- The decoupling of China and the USA
- Germany, UK and South East Asia
- Oil prices, equities, financial markets
- The role of central banks
- The possible shape of a recovery and the post-COVID-19 world
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Introducing Jonathan Pain
With 35 years of international investment experience, Jonathan Pain is a Director of JP Consulting and has led investment teams in London, Bahrain and Australia, where he now calls home. Jonathan was one of only a handful of investment strategists to forecast the 2008 crash. He also anticipated the bursting of the ‘Technology Bubble’ and, in a controversial call, he predicted Donald Trump winning the US election. As well as producing his highly respected weekly Pain Report on the global economy and investment, he appears frequently on Australian, US and international TV and radio. He has also spoken to two of our AGMs – Sydney in 2013 and Dubai in 2019 and members found him fascinating and insightful.
Die Bundesregierung erhöht das Kurzarbeitergeld, weitet die Hinzuverdienstmöglichkeiten für Beschäftigte in Kurzarbeit aus und verlängert die Bezugszeit von Arbeitslosengeld. Mit dem Sozialschutz-Paket II sichert sie die betroffenen Menschen noch besser ab. Der Bundesrat hat dem Gesetz zugestimmt.
Bayerns Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger fordert in einem Brief an den Bayerischen Finanzminister, Albert Füracker und den Bundeswirtschaftsminister, Peter Altmaier, die aktuell bis Ende September 2020 geltende Nichtbeanstandungsregelung um mindestens ein Jahr zu verlängern. Tausende Firmen, die von der Corona-Krise stark betroffen sind, müssten nun auch noch kurzfristig in neue Kassensysteme investieren. Derzeit ginge es aber bei vielen dieser Unternehmen ums Überleben.
Der steuerfreie Zuschuss zum Kurzarbeitergeld steht mit dem sogenannten Corona-Steuerhilfegesetz. Der steuerfreie Zuschuss zum Kurzarbeitergeld ist im Entwurf des sogenannten Corona-Steuerhilfegesetz vorgesehen, dass sich noch im Gesetzgebungsverfahren befindet. Die vbw hat Hinweise zusammengefasst, wie mit der steuerfreien Aufstockung nach Inkrafttreten in der Praxis voraussichtlich umzugehen sein wird.
Der Bundestag hat weitere sozialpolitische Maßnahmen verabschiedet, um die Folgen der Corona-Pandemie abzufedern. Das beschlossene „Sozialschutzpaket II“ sieht unter anderem eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes vor. Zudem wurden die Hinzuverdienstmöglichkeiten für Kurzarbeiter ausgeweitet und die Zahlung von Arbeitslosengeld um drei Monate verlängert. Auch eine Prämie von 1.000,00 EUR für Pflegekräfte (vorerst finanziert durch die gesetzlichen Pflegekassen) wurde beschlossen. Nun muss noch der Bundesrat dem Gesetz zustimmen.
Die Europäische Kommission hat am 08.05.2020 ihren befristeten Sonderrahmen für staatliche Beihilfen während der Corona-Pandemie (Temporary Framework) erweitert. Künftig dürfen Mitgliedstaaten durch sog. Rekapitalisierungsmaßnahmen die Eigenkapitalbasis Corona-bedingt in die Krise geratener Unternehmen stärken. Erfasst sind unter anderem der Erwerb von nachrangigen Schuldtiteln, Hybridanleihen, Genussrechten, stillen Beteiligungen, Wandelanleihen und Anteilsübernahmen. Durch die Aufnahme von Rekapitalisierungsmaßnahmen wird auch der Wirtschaftsstabilisierungsfonds des Bundes (WSF) zeitnah seine Arbeit aufnehmen können.
Kurzarbeitergeld wird für Grenzgänger auch bei Grenzschließungen gezahlt. Das hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales entsprechend der Veröffentlichung der vbw vom heutigen Tage nun klargestellt.
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In this webinar we will explore:
- How do we tend to respond in a crisis?
- What do we miss – and in what ways do we pleasantly surprise ourselves?
- Using historical case studies and research from psychology and behavioural economics, Tim Harford explores the circumstances in which we turn crisis into opportunity, looking in particular at how far we will change the way we work after this is all over.
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Introducing Tim Harford
Tim is an economist, journalist and broadcaster. He is author of “Fifty Things That Made the Modern Economy”, “Messy”, and the million-selling “The Undercover Economist”. Tim is a senior columnist at the Financial Times, and the presenter of BBC Radio 4’s “More or Less”, the iTunes-topping series “Fifty Things That Made the Modern Economy”, and the new podcast “Cautionary Tales”. Tim has spoken at TED, PopTech and the Sydney Opera House. He is an associate member of Nuffield College, Oxford and an honorary fellow of the Royal Statistical Society. Tim was made an OBE for services to improving economic understanding in the UK’s New Year honours of 2019.
Der Bundestag hat Änderungen beim Elterngeld beschlossen. Eltern, die in systemrelevanten Branchen und Berufen arbeiten, sollen ihre Elterngeldmonate aufschieben können. Eltern, die die Elterngeldvariante Partnerschaftsbonus nutzen, sollen ihren Anspruch nicht verlieren, wenn sie aufgrund der COVID-19-Pandemie mehr oder weniger arbeiten als geplant. Während des Bezugs von Elterngeld sollen Einkommensersatzleistungen, die Eltern aufgrund der COVID-19-Pandemie erhalten, die Höhe des Elterngelds nicht reduzieren. Es wird ein zusätzlicher Ausklammerungstatbestand für Monate mit Einkommenseinbußen aufgrund der COVID-19-Pandemie eingeführt. Diese Monate fließen dann bei der Bemessung des Elterngeldes nicht mit ein.
Um Unternehmen und Beschäftige zu unterstützen, bringt das Bundeskabinett mit dem Corona-Steuerhilfegesetz jetzt ein weiteres Paket auf den Weg. Der Gesetzesentwurf soll nun in den Bundestag eingebracht und dort beschlossen werden.
Zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie werden folgende steuergesetzliche Maßnahmen ergriffen:
- Der Umsatzsteuersatz wird für nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken von 19 Prozent auf 7 Prozent abgesenkt.
- Die bisherige Übergangsregelung zu § 2b UStG in § 27 Absatz 22 UStG wird auf Grund vordringlicherer Arbeiten der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere der Kommunen, zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Die Beibehaltung des bisherigen Endes der Übergangsfrist würde hier nachhaltige Folgen für die interkommunale Zusammenarbeit, die Daseinsvorsorge sowie die Leistungsfähigkeit insbesondere der Kommunen, aber auch anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts haben.
- Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld werden entsprechend der Regelungen im Sozialversicherungsrecht bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuches steuerfrei gestellt. Die Steuerbefreiung ist auf Zuschüsse begrenzt, die für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Januar 2021 enden, geleistet werden.
- Darüber hinaus werden die steuerlichen Rückwirkungszeiträume in § 9 Satz 3 und § 20 Absatz 6 Satz 1 und 3 UmwStG vorübergehend verlängert, um einen Gleichlauf mit der Verlängerung des Rückwirkungszeitraums in § 17 Absatz 2 Satz 4 UmwG durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (COVID-19-Gesetz) zu erzielen.
Durch unser internationales Netzwerk von CPA Associates International und MGI Worldwide können wir Ihnen als unseren Mandanten die kostenlose Teilnahme an einer wöchentlichen Webinarserie ermöglichen. Die Webinare werden von international bekannten Referenten in Englisch gehalten und beschäftigen sich mit den aktuellen Herausforderungen, die wir in unseren Unternehmen bewältigen müssen. In den wöchentlichen Seminaren werden die Referenten ihre wertvollen Erfahrungen und ihr praktisches Wissen an Sie weiterzugeben.
Today’s webinar is all about the importance of empathy in driving sustainable growth. In normal times, let alone times of crisis, the better able an organisation is at empathising with people (customers AND employees), the more likely it is that it will be successful and sustainable. In this webinar we will explore:
- How empathy is directly linked to sustainable growth
- The importance of enabling your people to ‘think and act’ in the interests of customers
- The consequences of failing to adapt to the current situation
Introducing Ian Golding
Ian is a Certified Customer Experience Professional and Customer Experience Specialist at Customer Experience Consultancy. He guides, mentors and consults with organisations and customer experience practitioners in over 35 countries worldwide.
Die Bayerische Staatsregierung hat in ihrer Kabinettssitzung vom 5. Mai 2020 u. a. den Entfall der allgemeinen Ausgangsbeschränkung mit Wirkung ab dem 06.05.2020 beschlossen. Zudem wurde beschlossen, alle Handels- und Dienstleistungsbetriebe des Groß- und Einzelhandels unter strengen Vorgaben und Sicherheitsauflagen ab dem 11.05.2020 wieder zu öffnen. Auch eine schrittweise Öffnung der Gastronomie, Hotellerie und des Tourismus wird angestrebt. Die Gastronomie darf schrittweise ab 18. Mai 2020 geöffnet werden zunächst im Außenbereich (z.B. Biergärten), Speisegaststätten im Innenbereich ab 25. Mai 2020. Das Pfingstwochenende (30. Mai 2020) ist der Zeitpunkt für eine mögliche Öffnung von Hotels (inkl. Ferienwohnungen und Camping). Weitere Informationen finden Sie in der Pressemitteilung der Bayerischen Staatskanzlei.
Das Bundesministerium der Finanzen stellt die mit den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmten Antragsformulare nach § 32c Einkommensteuergesetz (EStG) für die Jahre 2016 und 2019 mit Erläuterungen und einer Arbeitshilfe zur Verfügung. Sie werden auch auf den Internetseiten der Landesfinanzministerien veröffentlicht. Die Steuerpflichtigen können die Anlagen herunterladen, ausdrucken und unterschrieben an die Finanzämter senden. Die durch die Tarifermäßigung ermöglichte Liquidität wirkt unterstützend und kann neben anderen Maßnahmen dazu beitragen, auch die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise abzufedern.
Die Regionaldirektion Bayern der Bundesagentur für Arbeit hat in ihrer Pressemitteilung vom 05. Mai 2020 neben nützliche Informationen zum KUG unter anderem mitgeteilt, dass die Abrechnung von Kurzarbeitergeld im Regelfall binnen 15 Tagen erfolgt.
Im Rundschreiben 10/2020 kündigte die LfA Förderbank Bayern als Hilfe für Kleinstunternehmen, die im Zuge der Corona-Krise vorübergehend in Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind, den neuen LfA-Schnellkredit mit 100%-iger Haftungsfreistellung der Hausbank an. Anträge können ab dem 05.05.2020 bei den Hausbanken gestellt und bei der LfA eingereicht werden. Darlehenszusagen werden ab dem gleichen Tag erteilt.
Das Bayerische Wirtschaftsministerium warnt Unternehmerinnen und Unternehmer vor gefälschten E-Mails zur Corona-Soforthilfe. Konkret geht es um die vermeintlich vom Ministerium versendete E-Mail mit dem Betreff „Corona Zuschuss – Bestätigung und Belehrung“. Darin werden die Unternehmen aufgefordert, eine Bescheinigung für das Finanzamt auszufüllen und an den Absender zurückzusenden. Es handelt sich um eine gefälschte Nachricht, das Bayerische Landeskriminalamt ist bereits eingeschalten.
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat in ihrer Bekanntmachung vom 30.04.2020 die Richtlinien für den Corona-Pflegebonus veröffentlicht. Der Bonus kann Personen gewährt werden, die in Bayern im Bereich der Langzeitpflege, der Behindertenhilfe, einem Krankenhaus, einer Rehabilitationsklinik pflegerisch oder als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rettungswesen tätig sind.
Das angekündigte 2 Mrd. Euro-Maßnahmenpaket für Start-ups steht. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium der Finanzen haben in den vergangenen Wochen gemeinsam mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und der KfW Capital die Details des Maßnahmenpakets ausgearbeitet. Mit dem Maßnahmenpaket sollen gezielt Start-ups und kleine mittelständische Unternehmen mit einem zukunftsfähigen Geschäftsmodell adressiert werden.
Das Bayerische Landesamt für Steuern hat das Antragsformular zu „Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus“ ergänzt. Das neue Formular finden Sie auf den Websites der Bayerischen Finanzverwaltung.
In der Kabinettssitzung vom 28. April 2020 hat die Bayerische Staatsregierung entschieden die geltenden Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie mit einigen Änderungen bis zum 10. Mai 2020 zu verlängern. Nähere Informationen zu den getroffenen Beschlüssen finden Sie im Bericht aus der Kabinettssitzung.
Die BStBK bietet nun einen fortlaufend aktualisierten FAQ-Katalog an, welcher die häufigsten Fragen an Steuerberater im Umgang mit dem neuartigen Corona-Virus abdeckt.
Entsprechend dem Beschluss der Bayerischen Staatsregierung zur Unterstützung von Kleinstunternehmen, die im Zuge der Corona-Krise vorübergehend in Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind,wird in Kürzeder neue LfA-Schnellkredit mit obligatorischer 100%iger Haftungs-freistellung der Hausbank eingeführt. Antragsberechtigt in diesem neuen Programm sind erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Unternehmen,Einzelunternehmer und Angehörige der Freien Berufe mit bis zu 10 Mitarbeitern, die über eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Bayern verfügen, seit mindestens 01.10.2019 am Markt aktiv sind sowie zum 31.12.2019 nicht als Unternehmen in Schwierigkeitengemäß EU-Definition einzustufen waren und zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufwiesen.
Aufgrund der Corona-Krise und der damit verbundenen Einschränkungen des öffentlichen Lebens sind viele Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dadurch negativ betroffen, dass sich ihre Einkünfte im Vergleich zu den Vorjahren erheblich verringern und sie für den Veranlagungszeitraum (VZ) 2020 einen rücktragsfähigen Verlust (§ 10d Absatz 1 Satz 1 EStG) erwarten müssen. Von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffene Steuerpflichtige, die noch nicht für den VZ 2019 veranlagt worden sind, können in den zeitlichen Grenzen des § 37 Absatz 3 Satz 3 EStG grundsätzlich eine Herabsetzung der festgesetzten Vorauszahlungen für 2019 beantragen. Eine hinreichende Prognose und Darlegung solcher Verluste im Einzelfall ist gerade in der aktuellen Situation aufgrund der Unsicherheiten der wirtschaftlichen Entwicklung vielfach schwierig. Daher sollen Anträge auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für den VZ 2019 auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 für alle Beteiligten vereinfacht abgewickelt werden können. Die Möglichkeit, im Einzelfall unter Einreichung detaillierter Unterlagen einen höheren rücktragsfähigen Verlust darzulegen, bleibt hiervon unberührt. Das Nähere regelt das BMF-Schreiben vom 24. April 2020.
Prof. Dr. Schwab, Präsident der Steuerberaterkammer München: „Unsere Forderung, die wir bereits am 20. März 2020 bei der Bayerischen Staatsregierung angebracht haben, wurde endlich umgesetzt – Steuerberatung ist auch in Bayern als Teil der kritischen Infrastruktur anerkannt worden. Damit können ab Montag, dem 27. April auch Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie ihre Kanzleimitarbeiter ihre Kinder zur Notbetreuung bringen. Wir können damit als Organe der Steuerrechtspflege die Erbringung unserer Leistungen, auf die unsere Mandanten mehr denn je angewiesen sind, besser sicherstellen.“
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
Gastronomiebetriebe sind von der Corona-Krise besonders betroffen. Wenn die derzeit erforderlichen Beschränkungen gelockert werden können und es für Restaurants, Cafés und andere Gastronomiebetriebe wieder losgeht, sollen sie schnell wieder auf die Beine kommen. Deshalb soll die Mehrwertsteuer für Speisen in der Gastronomie ab dem 1. Juli 2020 befristet bis zum 30. Juni 2021 auf den ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 7 % gesenkt werden. Die entsprechende gesetzliche Regelung wird jetzt auf den Weg gebracht.
Unternehmen, die wegen der Folgen der Corona-Pandemie in diesem Jahr einen Verlust ausweisen werden, erhalten eine Liquiditätshilfe. Diese wird Unternehmen gewährt, indem absehbare Verluste pauschal mit Gewinnen für 2019 verrechnet werden können.
Betroffene Steuerpflichtige mit Gewinn- und Vermietungseinkünften können die nachträgliche Herabsetzung der Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer für 2019 jetzt auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags (§ 10d Absatz 1 Satz 1 EStG) beantragen. Von einer Betroffenheit wird regelmäßig ausgegangen, wenn die Vorauszahlungen für 2020 bereits auf null Euro herabgesetzt wurden.
Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag aus 2020 beträgt 15 % der maßgeblichen Einkünfte, die der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden (max. eine Million Euro bzw. zwei Millionen Euro bei Zusammenveranlagung). Auf dieser Grundlage werden die Vorauszahlungen für 2019 neu berechnet. Eine Überzahlung wird erstattet. Wenn es dem Unternehmen wieder besser geht und es wider Erwarten im Jahr 2020 doch Gewinn macht, zahlt der Unternehmer diese Finanzspritze wieder zurück. Solange das Unternehmen Verluste ausweist, muss sie nicht zurückgezahlt werden.
Die konkreten Details werden in einem BMF-Schreiben geregelt, dass in Kürze veröffentlicht wird.
Aufgrund der schweren wirtschaftlichen Folgen der Coronakrise sind Millionen Beschäftigte von Kurzarbeit betroffen. Darum einigte sich der Koalitionsausschuss am 22. April 2020 auf eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes. Die Erhöhungen sind abhängig von der Dauer der Kurzarbeit und gelten maximal bis Ende des Jahres.
- Das Kurzarbeitergeld wird erhöht, und zwar abhängig von der Dauer der Kurzarbeit. Bisher zahlt die Bundesagentur für Arbeit bei Kurzarbeit 60 Prozent und für Eltern 67 Prozent des Lohnausfalls.
- Ab dem vierten Monat des Bezugs soll das Kurzarbeitergeld für kinderlose Beschäftigte, die derzeit um mindestens 50 Prozent weniger arbeiten, auf 70 Prozent und ab dem siebten Monat des Bezugs auf 80 Prozent des Lohnausfalls erhöht werden.
- Bei Beschäftigten mit Kindern, die derzeit um mindestens 50 Prozent weniger arbeiten, beläuft sich die Erhöhung ab dem vierten Monat des Bezugs auf 77 Prozent und ab dem siebten Monat des Bezugs auf 87 Prozent.
- Diese Erhöhungen gelten maximal bis 31. Dezember 2020.
Arbeitgebern können die Fristen zur Abgabe monatlicher oder vierteljährlicher Lohnsteuer-Anmeldungen während der Corona-Krise im Einzelfall auf Antrag nach § 109 Absatz 1 AO verlängert werden, soweit sie selbst oder der mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteuer-Anmeldung Beauftragte nachweislich unverschuldet daran gehindert sind, die Lohnsteuer-Anmeldungen pünktlich zu übermitteln. Die Fristverlängerung darf maximal 2 Monate betragen.
Mit neuen milliardenschweren Hilfen für Arbeitnehmer, Unternehmen und Gastronomiebetriebe will die Große Koalition die Folgen der Coronakrise abmildern. Insbesondere haben sich die Regierungsparteien auf foglende Maßnahmen geeinigt:
Anhebung des Kurzarbeitergeldes
Für diejenigen, die eine um mindestens 50 % reduzierte Arbeitszeit beziehen, soll das KUG ab dem 4. Monat des Bezugs auf 70 % (77 % für Haushalte mit Kindern) und ab dem 7. Monat des Bezuges auf 80 % (87 % für Haushalte mit Kindern) steigen – längstens bis Ende 2020. Außerdem werden für Arbeitnehmer in Kurzarbeit ab 1. Mai bis Ende 2020 bereits bestehende Hinzuverdienstmöglichkeiten erweitert.
Verlängerung des Arbeitslosengeldes
Die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes I soll verlängert werden – und zwar um drei Monate und für diejenigen, deren Anspruch zwischen dem 1. Mai und 31. Dezember 2020 enden würde. Für Arbeitslose ab 50 Jahren steigt die Bezugsdauer in mehreren Schritten auf bis zu 24 Monate an. Voraussetzung: Sie waren 48 Monate oder länger versicherungspflichtig. Die Höhe des Arbeitslosengelds liegt bei 60 % des letzten Netto-Entgelts, bei Arbeitslosen mit Kindern sind es 67 %.
Nachbesserungen bei Wirtschaftshilfen
Geplant sind neue steuerliche Entlastungen für kleine und mittelständische Unternehmen. Konkret geht es um die sogenannten Verlustverrechnung. Absehbare Verluste für dieses Jahr sollen mit Steuer-Vorauszahlungen aus dem vergangenen Jahr verrechnet werden dürfen.
Das soll nach einem Bericht der “Frankfurter Allgemeinen Zeitung” für maximal 15 Prozent des Gewinns aus 2019 gelten. Außerdem soll maximal 1. Mio EUR (bei Verheirateten maximal 2 Mio. EUR) ausgeglichen werden können. Ausgenommen ist nach Informationen der Deutschen Presse-Agentur die Gewerbesteuer – wohl, weil die Kommunen sonst stark strapaziert würden.
Steuerhilfen für die Gastronomie
Die Mehrwertsteuer für Speisen wird laut Beschluss ab dem 1. Juli befristet bis zum 30. Juni 2021 auf den ermäßigten Steuersatz von 7 % gesenkt.
In ihrem Rundschreiben 09/2020 informiert die LfA Förderbank Bayern über Anpassungen an den Corona-Schutzschirmkrediten. U. a. wurde der Darlehenshöchstbetrag von bisher 10 Mio. EUR auf 30 Mio. EUR aufgestockt.
Bei den bundesgesetzlich geregelten Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet werden, sind die Hauptzollämter angewiesen worden, den Steuerpflichtigen angemessen entgegenzukommen. Auch eine Stundung der Kraftfahrzeugsteuer ist möglich. Hierzu ist bis 31. Dezember 2020 beim zuständigen Hauptzollamt ein entsprechender Stundungsantrag zu stellen.
Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Arbeitnehmern im Homeoffice sowie Kurzarbeitergeld und Kurzarbeitsunterstützungen bezüglich Grenzpendlern und Grenzgängern wurde mit der Republik Österreich am 15. April 2020 die Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 24. August 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, zuletzt geändert durch das Protokoll vom 29. Dezember 2010, unterzeichnet.
Künftig stellt die Agentur für Arbeit alle aktuellen Informationen zum Kurzarbeitergeld in der Corona-Krise auf der Homepage der Regionaldirektion Bayern unter „Kurzarbeitergeld bei COVID-19“ zur Verfügung. Die Seite bietet Informationen der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit, spezielle FAQ zur Kurzarbeit im Zusammenhang mit Covid-19 und Hinweise zum Antragsverfahren. Außerdem finden Sie speziell für Bayern entwickelte Hilfsmittel, u. a. Info-Präsentationen und -Flyer, Übersichten zu möglichen Soforthilfen, ein Infoblatt zum Thema „Arbeitnehmerüberlassung – Eine Möglichkeit in der Corona-Pandemie“ und Erklärvideos der Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft (vbw) zu dem Antragsverfahren für das Kurzarbeitergeld.
Zur elektronischen Antragsstellung bei den bayerischen Finanzämtern steht seit 16.04.2020 unter “Mein ELSTER” (www.elster.de) das Antragsformular “Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus” zur Verfügung. Mit diesem elektronischen Formular kann die zinslose Stundung, die Herabsetzung von Vorauszahlungen zur Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Herabsetzung des Steuermessbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen beantragt werden. Zusätzlich wird das Formular – wie bisher – auf den Internetseiten der bayerischen Finanzverwaltung zum Download angeboten.
Ab sofort kann der neuen KfW-Schnellkredit 2020 für Betroffene der Corona-Krise bei Banken oder Sparkassen beantragt werden. Das Programm wurde von der Bundesregierung vergangene Woche angekündigt, nun wurde es von der EU-Kommission genehmigt. Der Staat übernimmt dabei 100 Prozent des Ausfallrisikos, eine Risikoprüfung findet nicht statt.
Weitere Informationen und Formulare rund um den Antrag finden Sie hier.
Mit einer speziellen Fördermittel-App unterstützt die DATEV eG bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen des wegen der Corona-Pandemie durchgeführten Shutdowns. Mit Hilfe des Tools können die einzelnen Hilfs- und Fördermaßnahmen nach Region, Branche, Größe und weiteren Kriterien dargestellt werden.
Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat mehrere entlastende Maßnahmen zugunsten derjenigen Unternehmen beschlossen, die ihre Jahresabschlüsse bisher nicht fristgerecht einreichen konnten: Zwar besteht die gesetzliche Offenlegungsfrist nach § 325 HGB weiterhin fort, es werden aber derzeit keine neuen Androhungs- und Ordnungsgeldverfügungen gegen Unternehmen erlassen. Unternehmen, die nach dem 5. Februar 2020 eine Androhungsverfügung erhalten haben, können die Offenlegung bis zum 12. Juni 2020 nachholen, auch wenn die sechswöchige Nachfrist für die versäumte Offenlegung schon vorher abgelaufen ist bzw. ablaufen wird. Wird die Offenlegung bis zum 12. Juni 2020 nachgeholt, wird das zuvor angedrohte Ordnungsgeld nicht festgesetzt. Gegen kapitalmarktorientierte Unternehmen, deren Frist zur Offenlegung für den Jahresabschluss 2019 regulär am 30. April 2020 abläuft, wird das BfJ vor dem 1. Juli 2020 kein Ordnungsgeldverfahren einleiten. Ferner leitet das BfJ wegen bestehender Forderungen aus EHUG-Ordnungsgeldverfahren gegen die betroffenen Unternehmen derzeit keine neuen Vollstreckungsmaßnahmen ein. Dies gilt sowohl für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher als auch für Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gegenüber Banken. Außerdem wird den Unternehmen – bei sachlich nachvollziehbarem Vortrag, von der Corona-Krise betroffen zu sein – eine an die aktuelle Situation angepasste Stundung gewährt.
Eine Stundung der Lohnsteuer ist grundsätzlich nicht möglich (§ 222 Satz 3 und 4 AO). Die Bayerische und die NRW-Finanzverwaltung eröffnen die Möglichkeit eine Fristverlängerung für die Lohnsteueranmeldung um bis zu 2 Monate zu beantragen.
Das Bundesfinanzministerium hat ein Schreiben zu Verwaltungsregelungen auf seiner Webseite veröffentlicht, die die steuerliche Behandlung von Maßnahmen betreffen, die Bürger Unternehmen und sonstige Institutionen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene leisten.
Die Einzelheiten zum steuerfreien Bonus in Höhe von 1.500 € wurden nun im BMF-Schreiben vom 09.04.2020 veröffentlicht.
Das Bundeswirtschaftsministerium fördert ab sofort Beratungen für Corona-betroffene kleine und mittlere Unternehmen (KMU) einschließlich Freiberufler bis zu einem Beratungswert von 4.000 Euro ohne Eigenanteil. Die verbesserten Förderkonditionen für die Inanspruchnahme professioneller Beratungsleistungen treten heute in Kraft und gelten befristet bis Ende 2020.
Steuerberater erfüllen die Beratereigenschaft nach der Rahmenrichtlinie (Förderung unternehmerischen Know-hows). Das BMWi hatte bereits in der Vergangenheit ausdrücklich bestätigt, dass Steuerberater grundsätzlich für Beratungen nach der Richtlinie zugelassen sind. Es kommt hier nicht darauf an, dass mehr als 50% ihrer Umsätze aus dem Bereich der Unternehmensberatung kommen müssen.
Die Regionaldirektion Bayern der Bundesagentur für Arbeit hat eine Übersicht zum Kurzarbeitergeld sowie einen FAQ-Katalog rund ums Kurzarbeitergeld veröffentlicht. Darin finden sich auch Informationen zu verschiedenen Sonderkonstellationen, wie z.B. Kurzarbeitergeld und Krankheit des Arbeitnehmers oder Kurzarbeitergeld und Schichtzuschläge.
In einem gemeinsamen Schreiben an Bundesfinanzminister Olaf Scholz haben der Präsident der Bundessteuerberaterkammer (BStBK), Prof. Dr. Hartmut Schwab, und der Präsident der Wirtschaftsprüferkammer (WPK), Gerhard Ziegler, die Umsetzung eines 9 Punkte-Plans angeregt, mit denen das Maßnahmenpaket der Bundesregierung schnell und bürokratiearm ausgeweitet und die wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronakrise auf die Unternehmen abgemildert werden könnten.
Die Bundesregierung spannt einen weiteren umfassenden Schutzschirm für den Mittelstand angesichts der Herausforderungen der Corona-Krise. Auf Basis des am 03.04.2020 von der EU-Kommission veröffentlichten angepassten Beihilfenrahmens (sog. Temporary Framework) führt die Bundesregierung umfassende KfW-Schnellkredite für den Mittelstand ein. Die Eckpunkte der Maßnahmen finden Sie in der gemeinsamen Pressemitteilung des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, des Bundesministerium für Finanzen und der KfW-Förderbank.
Bayern und der Bund haben eine Reihe steuerlicher Maßnahmen ergriffen, um die Liquidität von Unternehmen, die von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Ausbreitung des Corona-Virus massiv betroffen sind, zu entlasten. Der Überblick soll eine Erstinformation über Steuererleichterungen für Betroffene bieten.
Zur Themenseite des Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat
In der Corona-Krise werden Sonderzahlungen für Beschäftigte bis zu einem Betrag von 1.500 Euro im Jahr 2020 steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ihren Beschäftigten nun Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren.
Im Hinblick auf Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen Staaten kann ein erhöhtes Maß an Home Office-Tagen hingegen zu einer Änderung der Aufteilung der Besteuerungsrechte und damit zu einer Änderung der steuerlichen Situation der betroffenen Beschäftigten führen. Das Bundesministerium der Finanzen strebt daher an, bilaterale Sonderregelungen zu vereinbaren, um den Effekt, der mit einem ungewollten Wechsel des Besteuerungsrechts einhergeht, zu verhindern.
Bezüglich des Vorliegens eines Liquiditätsengpasses als Voraussetzung für die Soforthilfen hat das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie die entsprechende Definition weiter konkretisiert.
„Ein Liquiditätsengpass liegt vor, wenn infolge der Corona-Pandemie die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen. Private und sonstige (= auch betriebliche) liquide Mittel müssen nicht (mehr) zur Deckung des Liquiditätsengpasses eingesetzt werden.“
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit den Finanzverwaltungen der Länder einen FAQ-Katalog „Corona“ (Steuern) abgestimmt und veröffentlicht.
Nachdem der Deutsche Bundestag vergangene Woche das Gesetz zur Abmilderung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beschlossen hat, sind heute die zivilrechtlichen Vorschriften zum Kündigungsausschluss im Mietrecht sowie zum Zahlungsaufschub bei Verbraucherdarlehensverträgen und existenzsichernden Verträgen wie z. B. über Telefon, Strom und Gas in Kraft getreten.
Nach der Bayerischen Staatsregierung hat auch die Bundesregierung ein Soforthilfeprogramm für Betriebe und Freiberufler aufgelegt. Die Verzahnung der beiden Programme ermöglicht höhere Zahlungen für alle abgedeckten Betriebsgrößen.
Im Kampf gegen die Corona-Pandemie verlängert Bayern die Ausgangsbeschränkungen und weitere Maßnahmen bis 19. April 2020. Dies verkündete Ministerpräsident Markus Söder in der Pressekonferenz vom 31. März 2020
Das Gesetz zu Erleichterungen der Kurzarbeit soll schnell und gezielt helfen, wenn Unternehmen mit ihren Beschäftigten durch das Corona-Virus Arbeitsausfälle haben. Weitere Informationen und Voraussetzungen erhalten Sie auf der Corona-Themenseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Zur Themenseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Die globale Ausbreitung des Coronavirus stellt Deutschland vor beispiellose Herausforderungen. Um die Gesundheit der Bürger zu schützen, Arbeitsplätze und Unternehmen zu stützen und um unseren sozialen Zusammenhalt zu bewahren, haben Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat innerhalb von nur einer Woche ein Maßnahmenpaket von historischem Ausmaß beschlossen. Weitere Informationen zum Hilfspaket erhalten Sie auf der Corona-Themenseite des Bundesministeriums der Finanzen.